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(1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen, dass
a) | die Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§ 35), | |||||||||
b) | der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 54 Abs. 6, § 58), | |||||||||
c) | der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 54 Abs. 6), | |||||||||
d) | der Schüler die Abschlussprüfung nicht erfolgreich bestanden hat (§ 56e), |
ist ein Einspruch an die Schulbehörde zulässig. Gegen andere als die in lit. a bis lit. cd genannten Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen (Zeugnisnoten) ist ein Einspruch nicht zulässig. Der Einspruch ist innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter schriftlich, telegrafisch oder mittels Telekopie einzubringen. Der Schulleiter hat den Einspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigersonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.
(.(2) Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 1, soweit sich der Einspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
a) | die betreffende Note anders festzusetzen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; | |||||||||
b) | die betreffende Note zu bestätigen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war; | |||||||||
c) | das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a oder lit. b ausreichen und den Einschreiter zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Einschreiter diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die betreffende Note zu bestätigen, andernfalls ist sie auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen festzusetzen. |
(3) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 2 lit. c gelten, sofern in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 57 Abs. 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(4) Im Falle des Abs. 1 lit. d gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 2 lit. c die Bestimmungen über die Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56b und § 56f Abs. 5 im Verbindung mit § 56e) sinngemäß. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen, dass
a) | die Eignungsprüfung nicht bestanden worden ist (§ 35), | |||||||||
b) | der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 54 Abs. 6, § 58), | |||||||||
c) | der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (§ 54 Abs. 6), | |||||||||
d) | der Schüler die Abschlussprüfung nicht erfolgreich bestanden hat (§ 56e), |
ist ein Einspruch an die Schulbehörde zulässig. Gegen andere als die in lit. a bis lit. cd genannten Entscheidungen und Verfügungen in Zeugnissen (Zeugnisnoten) ist ein Einspruch nicht zulässig. Der Einspruch ist innerhalb einer Woche ab Zustellung der Entscheidung beim Schulleiter schriftlich, telegrafisch oder mittels Telekopie einzubringen. Der Schulleiter hat den Einspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigersonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.
(.(2) Die Schulbehörde hat in den Fällen des Abs. 1, soweit sich der Einspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,
a) | die betreffende Note anders festzusetzen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; | |||||||||
b) | die betreffende Note zu bestätigen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war; | |||||||||
c) | das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach lit. a oder lit. b ausreichen und den Einschreiter zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn der Einschreiter diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist die betreffende Note zu bestätigen, andernfalls ist sie auf Grund des Ergebnisses der Prüfungen festzusetzen. |
(3) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 2 lit. c gelten, sofern in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 57 Abs. 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz eines Schulaufsichtsbeamten oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.
(4) Im Falle des Abs. 1 lit. d gelten für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 2 lit. c die Bestimmungen über die Wiederholung der Abschlussprüfung (§ 56b und § 56f Abs. 5 im Verbindung mit § 56e) sinngemäß. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.