§ 86 K-LSchG Zustellung

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Schriftliche Ausfertigungen in den in § 83 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten und der in § 85 Abs. 1 lit. a bis lit. cd genannten Entscheidungen und Verfügungen sind den Parteien nachweislich zuzustellen.

(2) Soweit der Schüler ( Aufnahmswerber) zum selbständigen Handeln befugt ist ( § 82), hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigung an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Schuljahres verlangen, daß auch in diesen Fällen die Zustellung im Sinne des Abs. 1 zu erfolgen hat.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.06.2016

(1) Schriftliche Ausfertigungen in den in § 83 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten und der in § 85 Abs. 1 lit. a bis lit. cd genannten Entscheidungen und Verfügungen sind den Parteien nachweislich zuzustellen.

(2) Soweit der Schüler ( Aufnahmswerber) zum selbständigen Handeln befugt ist ( § 82), hat die Zustellung durch Übergabe der Ausfertigung an ihn zu erfolgen. Die Erziehungsberechtigten können jedoch jeweils innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn des Schuljahres verlangen, daß auch in diesen Fällen die Zustellung im Sinne des Abs. 1 zu erfolgen hat.

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