§ 94 K-LSchG Zusammensetzung

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2018 bis 31.12.9999

(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

1.

als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Zuständigkeit die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens fallen,

2.

drei Vertreter, die von der Landesregierung aus dem Kreis der im Landtag vertretenen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis bestellt werden (§ 95 Abs. 3a), wobei sich die jeweilige Vertreterzahl nach den Stimmen richtet, die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallen sind (d'Hondt'sches Verfahren), und bei gleichem Berechnungsergebnis das Los entscheidet,

3.

fünf von der Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten gewählte Vertreter; soferne die drei stärksten in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertretenen Parteien nicht übereinkommen, diese Vertreter im Vereinbarungswege mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Stärkeverhältnis der in der Vollversammlung vertretenen Parteien zu erfolgen,

4.

ein von der Landarbeiterkammer für Kärnten bestellter Vertreter,

5.

drei Vertreter aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer, die vom Zentralausschuss der Personalvertretung dieser Lehrer in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind; die Wahlordnung ist von der Schulbehörde zu erlassen.

(2) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:

1.

der Leiter der mit den Angelegenheiten der Berufs- und Fachschulen betrauten Abteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung;

2.

der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen.

(3) Die römisch - katholische und die evangelische Kirche sind berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen in den Landtag wählbar sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied verhindert ist, tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied.

Stand vor dem 31.03.2018

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.03.2018

(1) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

1.

als Vorsitzender jenes Mitglied der Landesregierung, in dessen Zuständigkeit die Angelegenheiten des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens fallen,

2.

drei Vertreter, die von der Landesregierung aus dem Kreis der im Landtag vertretenen Parteien nach ihrem Stärkeverhältnis bestellt werden (§ 95 Abs. 3a), wobei sich die jeweilige Vertreterzahl nach den Stimmen richtet, die bei der Landtagswahl auf die im Landtag vertretenen Parteien entfallen sind (d'Hondt'sches Verfahren), und bei gleichem Berechnungsergebnis das Los entscheidet,

3.

fünf von der Vollversammlung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten gewählte Vertreter; soferne die drei stärksten in der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer vertretenen Parteien nicht übereinkommen, diese Vertreter im Vereinbarungswege mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen zu wählen, hat ihre Wahl nach dem Stärkeverhältnis der in der Vollversammlung vertretenen Parteien zu erfolgen,

4.

ein von der Landarbeiterkammer für Kärnten bestellter Vertreter,

5.

drei Vertreter aus dem Kreise der land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer, die vom Zentralausschuss der Personalvertretung dieser Lehrer in geheimer schriftlicher Wahl zu wählen sind; die Wahlordnung ist von der Schulbehörde zu erlassen.

(2) Dem Landwirtschaftlichen Schulbeirat sind als Mitglieder mit beratender Stimme beizuziehen:

1.

der Leiter der mit den Angelegenheiten der Berufs- und Fachschulen betrauten Abteilung beim Amt der Kärntner Landesregierung;

2.

der Landesschulinspektor für das landwirtschaftliche Schulwesen.

(3) Die römisch - katholische und die evangelische Kirche sind berechtigt, in den Landwirtschaftlichen Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 1 müssen in den Landtag wählbar sein; für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wenn ein Mitglied verhindert ist, tritt an seine Stelle sein Ersatzmitglied.

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