§ 101 K-LSchG Schulräume und Lehrmittel

Kärntner landwirtschaftliches Schulgesetz 1993 - K-LSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

Der Schulerhalter hat nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule, den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Lehrer entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, daßdass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 13.09.2012 bis 30.06.2016

Der Schulerhalter hat nachzuweisen, dass er über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule, den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene sowie Erfordernissen des Bedienstetenschutzes der Lehrer entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, daßdass die Privatschule die zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und Einrichtungen aufweist.

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