§ 3 DO 1994 Allgemeine Anstellungserfordernisse

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) ist im allgemeinen erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 40 Jahren,
    2. 2.Ziffer 2die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    3. 3.Ziffer 3ein ehrenhaftes Vorleben und
      1. 4.die4 Punkt d, i, ezur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche persönliche Eignung einschließlich der erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache.
  2. (2)Absatz 2Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Personen, die unmittelbar nach dem AusscheidenDie obere Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Personen, die unmittelbar nach dem Ausscheiden
    1. 1.Ziffer einsaus einem seit der Vollendung des 40. Lebensjahres ununterbrochen und durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder
    2. 2.Ziffer 2aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
    angestellt werden. Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 1 kann mit Genehmigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses in Ausnahmefällen nachgesehen werden, wenn die Anstellung aus besonderen dienstlichen Gründen geboten ist; dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Anstellungsbewerbers Bedacht zu nehmen. angestellt werden. Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer eins, kann mit Genehmigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses in Ausnahmefällen nachgesehen werden, wenn die Anstellung aus besonderen dienstlichen Gründen geboten ist; dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Anstellungsbewerbers Bedacht zu nehmen.

Stand vor dem 31.07.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.07.2015
  1. (1)Absatz einsZur Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) ist im allgemeinen erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 40 Jahren,
    2. 2.Ziffer 2die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
    3. 3.Ziffer 3ein ehrenhaftes Vorleben und
      1. 4.die4 Punkt d, i, ezur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche persönliche Eignung einschließlich der erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache.
  2. (2)Absatz 2Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Personen, die unmittelbar nach dem AusscheidenDie obere Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer eins, gilt nicht für Personen, die unmittelbar nach dem Ausscheiden
    1. 1.Ziffer einsaus einem seit der Vollendung des 40. Lebensjahres ununterbrochen und durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder
    2. 2.Ziffer 2aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
    angestellt werden. Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Abs. 1 Z 1 kann mit Genehmigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses in Ausnahmefällen nachgesehen werden, wenn die Anstellung aus besonderen dienstlichen Gründen geboten ist; dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Anstellungsbewerbers Bedacht zu nehmen. angestellt werden. Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des Absatz eins, Ziffer eins, kann mit Genehmigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses in Ausnahmefällen nachgesehen werden, wenn die Anstellung aus besonderen dienstlichen Gründen geboten ist; dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Anstellungsbewerbers Bedacht zu nehmen.

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