Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Gemeindevertretung hat Gemeindebedienstete, die das Amt eines Bürgermeisters ausüben,entfallen auf Antrag ohne Kürzung ihrer Dienstbezüge im erforderlichen Ausmaß vom Dienst freizustellenGrund von LGBl. Mit der Dienstfreistellung tritt eine Kürzung der Entschädigung (§ 3 Abs. 1) um 20 vNr. H. ein.98/1995)
(3) Erleiden Bürgermeister, die nicht öffentlich Bedienstete sind, durch die Ausübung ihrer Funktion einen Verdienstentgang, so hat ihnen die Gemeindevertretung auf Antrag hiefür einen Ersatz bis höchstens 50 v.H. der Bürgermeisterentschädigung (§ 3 Abs. 1) zuzuerkennen. Der Verdienstentgang ist im einzelnen nachzuweisen.
(1) Die Gemeindevertretung hat Gemeindebedienstete, die das Amt eines Bürgermeisters ausüben,entfallen auf Antrag ohne Kürzung ihrer Dienstbezüge im erforderlichen Ausmaß vom Dienst freizustellenGrund von LGBl. Mit der Dienstfreistellung tritt eine Kürzung der Entschädigung (§ 3 Abs. 1) um 20 vNr. H. ein.98/1995)
(3) Erleiden Bürgermeister, die nicht öffentlich Bedienstete sind, durch die Ausübung ihrer Funktion einen Verdienstentgang, so hat ihnen die Gemeindevertretung auf Antrag hiefür einen Ersatz bis höchstens 50 v.H. der Bürgermeisterentschädigung (§ 3 Abs. 1) zuzuerkennen. Der Verdienstentgang ist im einzelnen nachzuweisen.