§ 38c K-WFG

Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz - K-WFG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014;

2.

Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 17.02.2016 bis 30.11.2018

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesrecht sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2014;

2.

Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013.

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