§ 22 GemEntschG

Gemeindeorgane-Entschädigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3 sowie 14 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) § 5 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(3) § 3 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(4) § 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 2 Abs 2 und 3, 3 Abs 1 und 3, 6 Abs 2 und 3, 12 Abs 3 und 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Stand vor dem 15.02.2021

In Kraft vom 23.11.2018 bis 15.02.2021

(1) Die §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3 sowie 14 Abs. 2 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 69/2010 treten mit 1. Juli 2010 in Kraft.

(2) § 5 Abs 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(3) § 3 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.

(4) § 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die §§ 2 Abs 2 und 3, 3 Abs 1 und 3, 6 Abs 2 und 3, 12 Abs 3 und 14 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 16/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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