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Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Sozialbetreuungsberufe (Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz - S.SBBG)
StF: LGBl Nr 34/2009 (Blg LT 13. GP: RV 144, AB 188, jeweils 6. Sess)
Änderung
LGBl Nr 51/2010 (Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Sozialbetreuungsberufe
2. Abschnitt
Grundsätze für die Berufsausübung
§ 3 Allgemeine Berufspflichten
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 Geschenkannahmeverbot
3. Abschnitt
Heimhelferin oder Heimhelfer
§ 6 Berufsbild
§ 7 Tätigkeitsbereich
4. Abschnitt
Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer
§ 8 Berufsbild
§ 9 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Altenarbeit
§ 10 Tätigkeitsbereich bei den Schwerpunkten Behindertenarbeit
und Behindertenbegleitung
5. Abschnitt
Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer
§ 11 Berufsbild
§ 12 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Altenarbeit
§ 13 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Familienarbeit
§ 14 Tätigkeitsbereich bei den Schwerpunkten Behindertenarbeit
und Behindertenbegleitung
6. Abschnitt
Aus- und Fortbildung
§ 15 Allgemeines
§ 16 Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer
§ 17 Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-
Sozialbetreuer
§ 18 Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-
Sozialbetreuer
§ 19 Gleichwertige Ausbildungen
§ 20 Anerkennung von ausländischen Ausbildungen
§ 21 Ausbildungseinrichtungen
§ 22 Fortbildung
7. Abschnitt
Berufsbezeichnung
§ 23 Berechtigung
§ 24 Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung
§ 25 Dienstgeberpflichten
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 26 Strafbestimmungen
§ 27 Verweisungen
§ 28 Umsetzungshinweis
§ 29 Inkrafttreten
§ 30 Übergangsbestimmungen
Anlage Unterstützung bei der Basisversorgung
Gesetz vom 17. Dezember 2008 über die Sozialbetreuungsberufe (Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz - S.SBBG)
StF: LGBl Nr 34/2009 (Blg LT 13. GP: RV 144, AB 188, jeweils 6. Sess)
Änderung
LGBl Nr 51/2010 (Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess)
LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Sozialbetreuungsberufe
2. Abschnitt
Grundsätze für die Berufsausübung
§ 3 Allgemeine Berufspflichten
§ 4 Verschwiegenheitspflicht
§ 5 Geschenkannahmeverbot
3. Abschnitt
Heimhelferin oder Heimhelfer
§ 6 Berufsbild
§ 7 Tätigkeitsbereich
4. Abschnitt
Fach-Sozialbetreuerin oder Fach-Sozialbetreuer
§ 8 Berufsbild
§ 9 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Altenarbeit
§ 10 Tätigkeitsbereich bei den Schwerpunkten Behindertenarbeit
und Behindertenbegleitung
5. Abschnitt
Diplom-Sozialbetreuerin oder Diplom-Sozialbetreuer
§ 11 Berufsbild
§ 12 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Altenarbeit
§ 13 Tätigkeitsbereich bei Schwerpunkt Familienarbeit
§ 14 Tätigkeitsbereich bei den Schwerpunkten Behindertenarbeit
und Behindertenbegleitung
6. Abschnitt
Aus- und Fortbildung
§ 15 Allgemeines
§ 16 Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer
§ 17 Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-
Sozialbetreuer
§ 18 Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-
Sozialbetreuer
§ 19 Gleichwertige Ausbildungen
§ 20 Anerkennung von ausländischen Ausbildungen
§ 21 Ausbildungseinrichtungen
§ 22 Fortbildung
7. Abschnitt
Berufsbezeichnung
§ 23 Berechtigung
§ 24 Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung
§ 25 Dienstgeberpflichten
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 26 Strafbestimmungen
§ 27 Verweisungen
§ 28 Umsetzungshinweis
§ 29 Inkrafttreten
§ 30 Übergangsbestimmungen
Anlage Unterstützung bei der Basisversorgung