§ 5 Sbg. SBBG § 5

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

(1) Den Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe ist es untersagt, im Hinblick auf ihre Tätigkeit für sich oder einen Dritten von den betreuten Personen oder deren Angehörigen ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs. 1.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

(1) Den Angehörigen der Sozialbetreuungsberufe ist es untersagt, im Hinblick auf ihre Tätigkeit für sich oder einen Dritten von den betreuten Personen oder deren Angehörigen ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder einen sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten gelten nicht als Geschenke im Sinn des Abs. 1.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten