§ 7 Sbg. SBBG § 7

Salzburger Sozialbetreuungsberufegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

(1) Der Tätigkeitsbereich der Heimhelferin oder des Heimhelfers umfasst insbesondere:

1.

hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Sorge für Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung udgl),

2.

Beheizung der Wohnung und Besorgung des Brennmaterials,

3.

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs (Einkauf, Post, Apotheke, Behörden udgl),

4.

Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten,

5.

Förderung von einfachen Aktivitäten (Anregung zur Beschäftigung udgl),

6.

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,

7.

hygienische Maßnahmen (Wäschegebarung udgl),

8.

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen,

9.

Unterstützung von Pflegepersonen,

10.

Dokumentation,

11.

Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage.

(2) Die Aufgaben des hauswirtschaftlichen Bereichs (Abs. 1 Z 1 bis 10) sind unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie der Angehörigen der Sozial- oder Gesundheitsberufe eigenverantwortlich zu erbringen. Die Unterstützung bei der Basisversorgung (Abs. 1 Z 11) darf nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2009 bis 31.12.9999

(1) Der Tätigkeitsbereich der Heimhelferin oder des Heimhelfers umfasst insbesondere:

1.

hauswirtschaftliche Tätigkeiten (Sorge für Sauberkeit und Ordnung in der Wohnung udgl),

2.

Beheizung der Wohnung und Besorgung des Brennmaterials,

3.

Unterstützung bei Besorgungen außerhalb des Wohnbereichs (Einkauf, Post, Apotheke, Behörden udgl),

4.

Unterstützung bei der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten,

5.

Förderung von einfachen Aktivitäten (Anregung zur Beschäftigung udgl),

6.

Förderung von Kontakten im sozialen Umfeld,

7.

hygienische Maßnahmen (Wäschegebarung udgl),

8.

Beobachtung des Allgemeinzustandes und rechtzeitiges Herbeiholen von Unterstützung durch andere Berufsgruppen,

9.

Unterstützung von Pflegepersonen,

10.

Dokumentation,

11.

Unterstützung bei der Basisversorgung gemäß der Anlage.

(2) Die Aufgaben des hauswirtschaftlichen Bereichs (Abs. 1 Z 1 bis 10) sind unter Berücksichtigung der Anordnungen der oder des Betreuten sowie der Angehörigen der Sozial- oder Gesundheitsberufe eigenverantwortlich zu erbringen. Die Unterstützung bei der Basisversorgung (Abs. 1 Z 11) darf nur unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durchgeführt werden.

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