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(1) Der Ausbildungslehrgang zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.200 Unterrichtseinheiten (Heimhilfeausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:
Modul Unterrichtseinheiten
Schwerpunkt A und BA Schwerpunkt BB
Persönlichkeitsbildung 220 340
Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 80
Politische Bildung und Recht 40 80
Medizin und Pflege 480 120
Lebens-, Sterbe- und Trauer-
begleitung 20 20
Haushalt, Ernährung, Diät 80 80
Sozialbetreuung allgemein 200 200
Sozialbetreuung schwerpunkt-
spezifisch 80 280
(1) Der Ausbildungslehrgang zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst eine theoretische Ausbildung im Umfang von 1.200 Unterrichtseinheiten (Heimhilfeausbildung mit eingerechnet) und eine praktische Ausbildung im Umfang von 1.200 Stunden. Die theoretische Ausbildung ist auf mindestens zwei Ausbildungsjahre aufzuteilen.
(2) Die theoretische Ausbildung gliedert sich in folgende Module:
Modul Unterrichtseinheiten
Schwerpunkt A und BA Schwerpunkt BB
Persönlichkeitsbildung 220 340
Humanwissenschaftliche Grundbildung 80 80
Politische Bildung und Recht 40 80
Medizin und Pflege 480 120
Lebens-, Sterbe- und Trauer-
begleitung 20 20
Haushalt, Ernährung, Diät 80 80
Sozialbetreuung allgemein 200 200
Sozialbetreuung schwerpunkt-
spezifisch 80 280