Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Auf Verlangen der Landesregierung haben Personen, die eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessen festzulegender Frist nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(2) Werden die Nachweise nicht erbracht, hat die Landesregierung die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufs mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung kann auch befristet werden.
(1) Auf Verlangen der Landesregierung haben Personen, die eine der im § 2 Z 1 bis 3 genannten Berufsbezeichnungen führen, das Vorliegen der für die Führung dieser Berufsbezeichnung erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessen festzulegender Frist nachzuweisen. Der erforderliche Nachweis der gesundheitlichen Eignung und der Vertrauenswürdigkeit darf bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(2) Werden die Nachweise nicht erbracht, hat die Landesregierung die Führung der Bezeichnung des Sozialbetreuungsberufs mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung kann auch befristet werden.