§ 53 DO 1994 Eltern-Karenz

Dienstordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in § 53b Abs. 2 genannten Zeitpunkten.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Beamtin, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Beamten, der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 und 2 beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß Abs. 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens zwei Monate betragen.

(5) Der Antrag auf Eltern-Karenz ist

1.

bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 und 2 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,

2.

bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder

3.

wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung

zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an eine nach Abs. 1 bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 28 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.

(6) Der Antrag auf Eltern-Karenz hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

alle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen sind,

2.

den Beginn und die Dauer der Eltern-Karenz sowie

3.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während der Eltern-Karenz mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dieses pflegen wird.

Im Fall des Abs. 5 letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.

(7) Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Abs. 5 beantragten Eltern-Karenz kann der Beamte die Verlängerung derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Abs. 1 bis 3 ist Bedacht zu nehmen.

(8) Anträge nach Abs. 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.

(9) Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 5 und 7 kann eine Eltern-Karenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(10) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Eltern-Karenz oder über den Verzicht auf die Eltern-Karenz auszustellen.

(11) Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.

  1. (1)Absatz einsDem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt (§ 53a), gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in § 53b Abs. 2 genannten Zeitpunkten.Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt (Paragraph 53 a,), gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Staates beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in Paragraph 53 b, Absatz 2, genannten Zeitpunkten.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 erster Satz gebührt dem Beamten eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn im Zeitpunkt des AntragsAbweichend von Absatz eins, erster Satz gebührt dem Beamten eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn im Zeitpunkt des Antrags

    1.Ziffer eins der andere Elternteil keinen Anspruch auf (Eltern-)Karenz hat oder

    2.Ziffer 2 der Beamte alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn

    1. a)Litera akein anderer Elternteil vorhanden ist oder
    2. b)Litera bder andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. (2)Absatz 2Abs. 1 und 1a gelten auch für die Beamtin, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.Absatz eins und 1a gelten auch für die Beamtin, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.
  4. (3)Absatz 3Abs. 1 und 1a gelten sinngemäß für den Beamten, der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.Absatz eins und 1a gelten sinngemäß für den Beamten, der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  5. (4)Absatz 4Die Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 bis 2 beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß Abs. 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens zwei Monate betragen.Die Eltern-Karenz gemäß Absatz eins bis 2 beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß Absatz 3, frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens zwei Monate betragen.
  6. (5)Absatz 5Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
    1. 1.Ziffer einsbei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 bis 2 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,bei einer Eltern-Karenz gemäß Absatz eins bis 2 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oderbei einer Eltern-Karenz gemäß Absatz 3, spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder
    3. 3.Ziffer 3wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnungwenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 28, dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
    zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an eine nach Abs. 1 bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 28 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an eine nach Absatz eins bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach Paragraph 28, oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Absatz eins, oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.
  7. (6)Absatz 6Der Antrag auf Eltern-Karenz hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen sind,
    2. 2.Ziffer 2den Beginn und die Dauer der Eltern-Karenz sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während der Eltern-Karenz mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dieses pflegen wird.
    Im Fall des Abs. 5 letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.Im Fall des Absatz 5, letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.
  8. (7)Absatz 7Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Abs. 5 beantragten Eltern-Karenz kann der Beamte die Verlängerung derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Abs. 1 bis 3 ist Bedacht zu nehmen.Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Absatz 5, beantragten Eltern-Karenz kann der Beamte die Verlängerung derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Absatz eins bis 3 ist Bedacht zu nehmen.
  9. (8)Absatz 8Anträge nach Abs. 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.Anträge nach Absatz 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.
  10. (9)Absatz 9Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 5 und 7 kann eine Eltern-Karenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Absatz 5 und 7 kann eine Eltern-Karenz im Sinn der Absatz eins bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  11. (10)Absatz 10Der Magistrat ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Eltern-Karenz oder über den Verzicht auf die Eltern-Karenz auszustellen.
  12. (11)Absatz 11Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.Die Eltern-Karenz nach Absatz 3, erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 30.07.2016 bis 31.12.2023
(1) Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in § 53b Abs. 2 genannten Zeitpunkten.

(2) Abs. 1 gilt auch für die Beamtin, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.

(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für den Beamten, der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.

(4) Die Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 und 2 beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß Abs. 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens zwei Monate betragen.

(5) Der Antrag auf Eltern-Karenz ist

1.

bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 und 2 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,

2.

bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder

3.

wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung

zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an eine nach Abs. 1 bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 28 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.

(6) Der Antrag auf Eltern-Karenz hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

alle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen sind,

2.

den Beginn und die Dauer der Eltern-Karenz sowie

3.

eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während der Eltern-Karenz mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dieses pflegen wird.

Im Fall des Abs. 5 letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.

(7) Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Abs. 5 beantragten Eltern-Karenz kann der Beamte die Verlängerung derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Abs. 1 bis 3 ist Bedacht zu nehmen.

(8) Anträge nach Abs. 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.

(9) Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 5 und 7 kann eine Eltern-Karenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(10) Der Magistrat ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Eltern-Karenz oder über den Verzicht auf die Eltern-Karenz auszustellen.

(11) Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.

  1. (1)Absatz einsDem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt (§ 53a), gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Staates beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in § 53b Abs. 2 genannten Zeitpunkten.Dem Beamten gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt (Paragraph 53 a,), gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem Monat aus Anlass des Wechsels der Betreuungsperson durch beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Staates beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den in Paragraph 53 b, Absatz 2, genannten Zeitpunkten.
  2. (1a)Absatz eins aAbweichend von Abs. 1 erster Satz gebührt dem Beamten eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn im Zeitpunkt des AntragsAbweichend von Absatz eins, erster Satz gebührt dem Beamten eine Eltern-Karenz (gegen Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes, wenn im Zeitpunkt des Antrags

    1.Ziffer eins der andere Elternteil keinen Anspruch auf (Eltern-)Karenz hat oder

    2.Ziffer 2 der Beamte alleinerziehend ist. Dies ist der Fall, wenn

    1. a)Litera akein anderer Elternteil vorhanden ist oder
    2. b)Litera bder andere Elternteil nicht im gemeinsamen Haushalt lebt.
  3. (2)Absatz 2Abs. 1 und 1a gelten auch für die Beamtin, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.Absatz eins und 1a gelten auch für die Beamtin, die gemäß Paragraph 144, Absatz 2 und 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, Elternteil ist.
  4. (3)Absatz 3Abs. 1 und 1a gelten sinngemäß für den Beamten, der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.Absatz eins und 1a gelten sinngemäß für den Beamten, der ein Kind an Kindes statt angenommen (Adoptivmutter, Adoptivvater) oder in unentgeltliche Pflege genommen hat (Pflegemutter, Pflegevater). Wird das Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, aber vor Ablauf des siebenten Lebensjahres an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege übernommen, gebührt auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von sechs Monaten ab dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  5. (4)Absatz 4Die Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 bis 2 beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß Abs. 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens zwei Monate betragen.Die Eltern-Karenz gemäß Absatz eins bis 2 beginnt frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, jene gemäß Absatz 3, frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege, und muss mindestens zwei Monate betragen.
  6. (5)Absatz 5Der Antrag auf Eltern-Karenz ist
    1. 1.Ziffer einsbei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 1 bis 2 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,bei einer Eltern-Karenz gemäß Absatz eins bis 2 spätestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes,
    2. 2.Ziffer 2bei einer Eltern-Karenz gemäß Abs. 3 spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oderbei einer Eltern-Karenz gemäß Absatz 3, spätestens acht Wochen nach der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege oder
    3. 3.Ziffer 3wenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnungwenn die Gemeinde Wien oder der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß Paragraph 28, dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung
    zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an eine nach Abs. 1 bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach § 28 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Abs. 1 oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.zu stellen. Möchte der Beamte im Anschluss an eine nach Absatz eins bis 3 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles oder im Anschluss an eine nach Paragraph 28, oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch genommene Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles Eltern-Karenz nach Absatz eins, oder 3 in Anspruch nehmen, kann er diese bis spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung des anderen Elternteiles beantragen.
  7. (6)Absatz 6Der Antrag auf Eltern-Karenz hat folgende Angaben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsalle anspruchsbegründenden Umstände, welche nachzuweisen sind,
    2. 2.Ziffer 2den Beginn und die Dauer der Eltern-Karenz sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Erklärung, aus der hervorgeht, ob der Beamte während der Eltern-Karenz mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben und dieses pflegen wird.
    Im Fall des Abs. 5 letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.Im Fall des Absatz 5, letzter Satz ist – sofern der andere Elternteil nicht Dienstnehmer der Gemeinde Wien ist – die Rechtzeitigkeit der Antragstellung glaubhaft zu machen.
  8. (7)Absatz 7Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Abs. 5 beantragten Eltern-Karenz kann der Beamte die Verlängerung derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Abs. 1 bis 3 ist Bedacht zu nehmen.Bis spätestens drei Monate, dauert die Eltern-Karenz jedoch weniger als drei Monate, bis spätestens zwei Monate vor dem Ende der nach Absatz 5, beantragten Eltern-Karenz kann der Beamte die Verlängerung derselben beantragen. Der Antrag hat den neuen Endtermin zu enthalten. Auf die Absatz eins bis 3 ist Bedacht zu nehmen.
  9. (8)Absatz 8Anträge nach Abs. 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.Anträge nach Absatz 5 und 7 sind schriftlich zu stellen.
  10. (9)Absatz 9Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Abs. 5 und 7 kann eine Eltern-Karenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfristen nach Absatz 5 und 7 kann eine Eltern-Karenz im Sinn der Absatz eins bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
  11. (10)Absatz 10Der Magistrat ist verpflichtet, dem Beamten auf dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Eltern-Karenz oder über den Verzicht auf die Eltern-Karenz auszustellen.
  12. (11)Absatz 11Die Eltern-Karenz nach Abs. 3 erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.Die Eltern-Karenz nach Absatz 3, erster Satz zweiter Fall endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.

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