Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Bewilligungspflicht
(1) Der selbständige erwerbsmäßige Unterricht im Schilaufen (Betrieb einer Schischule) bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(1a) Unterricht im Schilaufen ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des alpinen Schilaufs, einschließlich seiner besonderen Schilaufarten, und des nordischen Schilaufs, unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig erfolgt.
(1b) Der Unterricht im Schilaufen ist erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt ausgeübt wird. Als Entgelt gilt jede Geld- und Sachleistung, auch wenn eine solche freiwillig geleistet wird. Geld- und Sachleistungen als Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen, ausgenommen für die Unterweisung, Führung und Begleitung, gelten nicht als Entgelt.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein Bewerber die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) und die sachlichen Anforderungen (§ 4) erfüllt.
(3) Die Bewilligung zur Ausübung der Schilehrertätigkeit an weiteren Standorten ist nur zu erteilen, wenn ein Leiter des weiteren Standortes bestellt wurde, der die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) erfüllt und am weiteren Standort die sachlichen Anforderungen (§ 4) erfüllt werden.
(3a) Der Leiter des weiteren Standortes muss über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen. Ihm obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und er ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
(4) Ein Schigebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen öffentlich zugänglichen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten,
|
| |||||||||
|
|
(5) Der Interessenverband der Schilehrer im Sinne dieses Gesetzes ist jener Interessenverband der Schilehrer mit Sitz in Kärnten, dem die überwiegende Zahl der Schischulinhaber in Kärnten angehört.
Bewilligungspflicht
(1) Der selbständige erwerbsmäßige Unterricht im Schilaufen (Betrieb einer Schischule) bedarf der Bewilligung der Landesregierung.
(1a) Unterricht im Schilaufen ist jede Unterweisung in den Fertigkeiten und jede Vermittlung von Kenntnissen des alpinen Schilaufs, einschließlich seiner besonderen Schilaufarten, und des nordischen Schilaufs, unabhängig davon, ob sie lehrgangs- oder kursmäßig, nur fallweise oder einmalig erfolgt.
(1b) Der Unterricht im Schilaufen ist erwerbsmäßig, wenn er gegen Entgelt ausgeübt wird. Als Entgelt gilt jede Geld- und Sachleistung, auch wenn eine solche freiwillig geleistet wird. Geld- und Sachleistungen als Ausgleich für tatsächliche Aufwendungen, ausgenommen für die Unterweisung, Führung und Begleitung, gelten nicht als Entgelt.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein Bewerber die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) und die sachlichen Anforderungen (§ 4) erfüllt.
(3) Die Bewilligung zur Ausübung der Schilehrertätigkeit an weiteren Standorten ist nur zu erteilen, wenn ein Leiter des weiteren Standortes bestellt wurde, der die persönlichen Voraussetzungen (§ 3) erfüllt und am weiteren Standort die sachlichen Anforderungen (§ 4) erfüllt werden.
(3a) Der Leiter des weiteren Standortes muss über eine seiner Verwendung entsprechende Anordnungsbefugnis verfügen. Ihm obliegen alle dem Inhaber der Schischulbewilligung nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und er ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung dieser Bestimmungen verantwortlich.
(4) Ein Schigebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst einen Bereich aus einzelnen oder zusammenhängenden technischen Aufstiegshilfen und dazugehörigen öffentlich zugänglichen präparierten oder gekennzeichneten Schipisten,
|
| |||||||||
|
|
(5) Der Interessenverband der Schilehrer im Sinne dieses Gesetzes ist jener Interessenverband der Schilehrer mit Sitz in Kärnten, dem die überwiegende Zahl der Schischulinhaber in Kärnten angehört.