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Ausnahmen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Schilehrtätigkeit im Rahmen
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(2) (entfällt)
(3) Die Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Organisationen und Vereine im Sinne des Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Ausübung in einem Kärntner Schigebiet im Vorhinein den Schischulen mit Standort in dem Schigebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, schriftlich angezeigt wird. Die Anzeige hat zu enthalten:
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(3a) Die Landesregierung hat die bewilligten Schischulen und ihren Standort und allfällige weitere Standorte, unter Angabe des Schigebietes, in dem sich jeweils das Anfängerübungsgelände befindet, auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen.
(4) Jene Personen, die eine Schilehrtätigkeit im Sinne der Abs 1 und 3 ausüben, haben dabei die im § 8 Abs 3, 5, 6 und 7 festgelegten Pflichten sinngemäß zu beachten. Wer sich auf eine Ausnahme nach Abs 1 oder § 2a beruft, hat auf Verlangen eines Aufsichtsorganes gemäß § 16 die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Ablichtung der Anzeigen gemäß Abs 3 oder § 2a in Verbindung mit § 15 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) sowie eine Entscheidung gemäß § 2a in Verbindung mit § 16 K-BQAG vorzuweisen.
(5) (entfällt)
Ausnahmen
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Schilehrtätigkeit im Rahmen
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(2) (entfällt)
(3) Die Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Organisationen und Vereine im Sinne des Abs. 1 lit. d ist nur zulässig, wenn die beabsichtigte Ausübung in einem Kärntner Schigebiet im Vorhinein den Schischulen mit Standort in dem Schigebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll, schriftlich angezeigt wird. Die Anzeige hat zu enthalten:
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(3a) Die Landesregierung hat die bewilligten Schischulen und ihren Standort und allfällige weitere Standorte, unter Angabe des Schigebietes, in dem sich jeweils das Anfängerübungsgelände befindet, auf der Homepage des Landes Kärnten zu veröffentlichen.
(4) Jene Personen, die eine Schilehrtätigkeit im Sinne der Abs 1 und 3 ausüben, haben dabei die im § 8 Abs 3, 5, 6 und 7 festgelegten Pflichten sinngemäß zu beachten. Wer sich auf eine Ausnahme nach Abs 1 oder § 2a beruft, hat auf Verlangen eines Aufsichtsorganes gemäß § 16 die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen und gegebenenfalls eine Ablichtung der Anzeigen gemäß Abs 3 oder § 2a in Verbindung mit § 15 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) sowie eine Entscheidung gemäß § 2a in Verbindung mit § 16 K-BQAG vorzuweisen.
(5) (entfällt)