§ 3 K-SSchG

Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;

2.

die Eigenberechtigung;

3.

die Verläßlichkeit;

4.

ein Alter von mindestens 24 Jahren;

5.

die körperliche und gesundheitliche Eignung;

6.

die Diplomschilehrerprüfung;

7.

die Schiführerprüfung;

8.

die Verwendung als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule durch mindestens zwei Saisonen nach Ablegung der Diplomschilehrerprüfung;

8a.

die Unternehmerprüfung;

9.

die zur Erteilung des Unterrichtes unumgänglich notwendigen

Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Die zur Führung einer Schischule erforderliche Verläßlichkeit ist dann gegeben, wenn die Persönlichkeit des Antragstellers erwarten läßt, daß er bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit dem erforderlichen Verantwortungsbewußtsein und der entsprechenden Sorgfalt tätig sein wird und die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten erfüllen wird.

(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller

a)

wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder

b)

wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung

von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung in Strafregisterbescheinigungen aufzunehmen ist.

(4) Die körperliche und die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(5) Als Diplomschilehrerprüfung und als Schiführerprüfung gelten die an der Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie Innsbruck) abgelegten gleichnamigen Prüfungen. Werden diese Ausbildungen von der Bundesanstalt nicht mehr angeboten, ist für die Ausbildung zum Diplomschilehrer § 9 anzuwenden.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.08.2022
(1) Die persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung sind:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union;

2.

die Eigenberechtigung;

3.

die Verläßlichkeit;

4.

ein Alter von mindestens 24 Jahren;

5.

die körperliche und gesundheitliche Eignung;

6.

die Diplomschilehrerprüfung;

7.

die Schiführerprüfung;

8.

die Verwendung als Diplomschilehrer an einer inländischen Schischule durch mindestens zwei Saisonen nach Ablegung der Diplomschilehrerprüfung;

8a.

die Unternehmerprüfung;

9.

die zur Erteilung des Unterrichtes unumgänglich notwendigen

Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Die zur Führung einer Schischule erforderliche Verläßlichkeit ist dann gegeben, wenn die Persönlichkeit des Antragstellers erwarten läßt, daß er bei der Ausübung seiner Tätigkeit mit dem erforderlichen Verantwortungsbewußtsein und der entsprechenden Sorgfalt tätig sein wird und die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Pflichten erfüllen wird.

(3) Die erforderliche Verlässlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Antragsteller

a)

wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder

b)

wegen einer aus Gewinnsucht begangenen oder gegen die öffentliche Sittlichkeit verstoßenden sonstigen strafbaren Handlung

von einem ordentlichen Gericht rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung in Strafregisterbescheinigungen aufzunehmen ist.

(4) Die körperliche und die gesundheitliche Eignung ist durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.

(5) Als Diplomschilehrerprüfung und als Schiführerprüfung gelten die an der Bundesanstalt für Leibeserziehung (Bundessportakademie Innsbruck) abgelegten gleichnamigen Prüfungen. Werden diese Ausbildungen von der Bundesanstalt nicht mehr angeboten, ist für die Ausbildung zum Diplomschilehrer § 9 anzuwenden.

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