§ 5 K-SSchG

Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Sämtliche Ansuchen auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule oder eines weiteren Standortes einer Schischule sind schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis der Verläßlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung beizubringenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein. Dem Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Gesellschaften (§ 3a) sind zusätzlich anzufügen:

a)

die Angabe der beabsichtigten Rechtsform,

b)

die Gesellschafter unter Angabe einer allfälligen Haftung,

c)

die Zustimmung des Geschäftsführers zu seiner Bestellung und

d)

ein Firmenbuchauszug, der zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Über einen Antrag nach Abs. 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Standort der Schischule ist anzuführen. Der Standort der Schischule bzw. des weiteren Standortes einer Schischule ist anzuführen.

(3) Je eine Ausfertigung der Bewilligung ist Interessenverbänden im Sinne des § 1 Abs. 5 sowie der Gemeinde des Standorts der Schischule zu übermitteln.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 08.08.2022
(1) Sämtliche Ansuchen auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Schischule oder eines weiteren Standortes einer Schischule sind schriftlich einzubringen. Die zum Nachweis der Verläßlichkeit und der körperlichen und gesundheitlichen Eignung beizubringenden Unterlagen dürfen im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein. Dem Antrag auf Bewilligung der Ausübung der Schilehrertätigkeit durch Gesellschaften (§ 3a) sind zusätzlich anzufügen:

a)

die Angabe der beabsichtigten Rechtsform,

b)

die Gesellschafter unter Angabe einer allfälligen Haftung,

c)

die Zustimmung des Geschäftsführers zu seiner Bestellung und

d)

ein Firmenbuchauszug, der zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrags nicht älter als drei Monate sein darf.

(2) Über einen Antrag nach Abs. 1 ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Der Standort der Schischule ist anzuführen. Der Standort der Schischule bzw. des weiteren Standortes einer Schischule ist anzuführen.

(3) Je eine Ausfertigung der Bewilligung ist Interessenverbänden im Sinne des § 1 Abs. 5 sowie der Gemeinde des Standorts der Schischule zu übermitteln.

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