Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Unternehmerprüfung
(1) Der Interessenverband nach § 1 Abs. 5 hat Ausbildungslehrgänge für die Unternehmerprüfung abzuhalten, bei denen die gesetzlichen Grundlagen für eine erfolgreiche Tätigkeit als Schischulleiter und Unternehmer sowie Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation in Schischulen vermittelt werden und die mit einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen werden. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Leitung einer Schischule und unter Bedachtnahme an die Erfordernisse der Praxis und der wirtschaftlichen Entwicklung durch Verordnung Vorschriften über den Lehrstoff, die Ausbildungsdauer und die Abschlussprüfung zu erlassen.
(2) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 sind Personen zuzulassen, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für die Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen sowie Prüfungen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, dass bei der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 5 die Abweichung von § 7 Abs. 2 erster Satz des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes nicht anzuwenden ist.
Unternehmerprüfung
(1) Der Interessenverband nach § 1 Abs. 5 hat Ausbildungslehrgänge für die Unternehmerprüfung abzuhalten, bei denen die gesetzlichen Grundlagen für eine erfolgreiche Tätigkeit als Schischulleiter und Unternehmer sowie Mitarbeiterführung und Betriebsorganisation in Schischulen vermittelt werden und die mit einer entsprechenden Abschlussprüfung abgeschlossen werden. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Leitung einer Schischule und unter Bedachtnahme an die Erfordernisse der Praxis und der wirtschaftlichen Entwicklung durch Verordnung Vorschriften über den Lehrstoff, die Ausbildungsdauer und die Abschlussprüfung zu erlassen.
(2) Zu einem Ausbildungslehrgang nach Abs. 1 sind Personen zuzulassen, die
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Für die Anerkennung von Ausbildungen, Ausbildungsteilen sowie Prüfungen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe, dass bei der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 5 die Abweichung von § 7 Abs. 2 erster Satz des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes nicht anzuwenden ist.