§ 10 K-SSchG

Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 10

Fortbildungslehrgänge

(1) Bewilligungsinhaber, Schilehrer und alle sonstigen Lehrkräfte haben ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten mindestens alle zwei Jahre durch Teilnahme an einem, von einem Interessenverband im Sinne des § 1 Abs 5 veranstalteten Fortbildungslehrgang zu erweitern und zu vertiefen. Die Teilnahme ist jeweils der Landesregierung zu melden.

(2) Wer an der Teilnahme durch ein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis ohne sein Verschulden verhindert ist, hat den nachfolgenden Fortbildungslehrgang zu besuchen.

(3) Schilehrer und alle sonstigen Lehrkräfte, deren Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang länger als zwei Jahre zurückliegt, dürfen zur Unterweisung im Schilauf nicht verwendet werden, sofern nicht eine Teilnahmeverhinderung im Sinne des Abs 2 vorliegt.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 13.06.1997 bis 08.08.2022
§ 10

Fortbildungslehrgänge

(1) Bewilligungsinhaber, Schilehrer und alle sonstigen Lehrkräfte haben ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten mindestens alle zwei Jahre durch Teilnahme an einem, von einem Interessenverband im Sinne des § 1 Abs 5 veranstalteten Fortbildungslehrgang zu erweitern und zu vertiefen. Die Teilnahme ist jeweils der Landesregierung zu melden.

(2) Wer an der Teilnahme durch ein unabwendbares, unvorhergesehenes Ereignis ohne sein Verschulden verhindert ist, hat den nachfolgenden Fortbildungslehrgang zu besuchen.

(3) Schilehrer und alle sonstigen Lehrkräfte, deren Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang länger als zwei Jahre zurückliegt, dürfen zur Unterweisung im Schilauf nicht verwendet werden, sofern nicht eine Teilnahmeverhinderung im Sinne des Abs 2 vorliegt.

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