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Pflichten der Schischulinhaber
(1) Der Inhaber der Schischule hat – ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 2, 4 und 5 – die Schischule persönlich zu leiten und muss in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ausmaß am Standort der Schischule anwesend sein. Er hat dafür zu sorgen, daß die Schischüler nach den anerkannten Regeln der österreichischen Schitechnik und Schischulmethodik unterwiesen werden und über das richtige Verhalten im Schigelände, an den Aufstiegshilfen, bei alpinen Gefahren sowie über die Möglichkeiten der Vermeidung von Schäden an der Natur beim Schilauf aufgeklärt werden.
(2) Der Inhaber einer Schischule hat diese so zu betreiben, daß die Sicherheit beim Schilauf und die Interessen des Fremdenverkehrs gefördert werden. Darauf ist insbesondere bei der Festlegung der Gruppengrößen Bedacht zu nehmen. Eine Verlegung des Schischulbüros, die eine Änderung des Schischulstandortes zur Folge hat sowie eine Verlegung des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes sind der Landesregierung anzuzeigen. § 8 Abs 5 und 6 gilt für Inhaber einer Schischule sinngemäß.
(3) Wenn der Inhaber einer Schischule von einem Unfall oder von einem Lawinenunglück Kenntnis erlangt, hat er unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle eines alpinen Hilfsdienstes zu verständigen. Darüber hinaus hat er selbst erforderliche Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und, wenn es ohne Gefährdung der Sicherheit der Schischüler möglich ist, die Lehrkräfte seiner Schischule zur Teilnahme an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen aufzubieten.
(4) Der Schischulinhaber hat die Lehrkräfte zu beaufsichtigen und sie hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten (§ 8 Abs 5 bis 7) zu überprüfen.
(5) Bei Schitouren hat der Schischulinhaber die Zahl der geführten Schüler so festzusetzen, daß deren körperliche Sicherheit gewährleistet werden kann. Er hat jeweils eine Liste mit den Namen der Teilnehmer an der Schitour im Schischulbüro zu hinterlegen.
Pflichten der Schischulinhaber
(1) Der Inhaber der Schischule hat – ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 2, 4 und 5 – die Schischule persönlich zu leiten und muss in dem zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ausmaß am Standort der Schischule anwesend sein. Er hat dafür zu sorgen, daß die Schischüler nach den anerkannten Regeln der österreichischen Schitechnik und Schischulmethodik unterwiesen werden und über das richtige Verhalten im Schigelände, an den Aufstiegshilfen, bei alpinen Gefahren sowie über die Möglichkeiten der Vermeidung von Schäden an der Natur beim Schilauf aufgeklärt werden.
(2) Der Inhaber einer Schischule hat diese so zu betreiben, daß die Sicherheit beim Schilauf und die Interessen des Fremdenverkehrs gefördert werden. Darauf ist insbesondere bei der Festlegung der Gruppengrößen Bedacht zu nehmen. Eine Verlegung des Schischulbüros, die eine Änderung des Schischulstandortes zur Folge hat sowie eine Verlegung des Sammelplatzes oder des Anfängerübungsgeländes sind der Landesregierung anzuzeigen. § 8 Abs 5 und 6 gilt für Inhaber einer Schischule sinngemäß.
(3) Wenn der Inhaber einer Schischule von einem Unfall oder von einem Lawinenunglück Kenntnis erlangt, hat er unverzüglich die nächstgelegene Einsatzstelle eines alpinen Hilfsdienstes zu verständigen. Darüber hinaus hat er selbst erforderliche Rettungsmaßnahmen zu veranlassen und, wenn es ohne Gefährdung der Sicherheit der Schischüler möglich ist, die Lehrkräfte seiner Schischule zur Teilnahme an den Hilfs- und Rettungsmaßnahmen aufzubieten.
(4) Der Schischulinhaber hat die Lehrkräfte zu beaufsichtigen und sie hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten (§ 8 Abs 5 bis 7) zu überprüfen.
(5) Bei Schitouren hat der Schischulinhaber die Zahl der geführten Schüler so festzusetzen, daß deren körperliche Sicherheit gewährleistet werden kann. Er hat jeweils eine Liste mit den Namen der Teilnehmer an der Schitour im Schischulbüro zu hinterlegen.