§ 12 K-SSchG

Kärntner Schischulgesetz - K-SSchG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 12

Überwachung der Schischulen und der

Aus- und Fortbildung

(1) Die Landesregierung ist befugt, die Schischulen sowie die Schilehreraus- und -fortbildung durch geeignete Organe zu überwachen.

(2) Die Bewilligungsinhaber und die Leiter von Aus- und Fortbildungslehrgängen sind verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht nötigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Festgestellte Mängel haben der Bewilligunsinhaber bzw. die Leiter der Aus- und Fortbildungslehrgänge innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden Frist zu beheben.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 13.06.1997 bis 08.08.2022
§ 12

Überwachung der Schischulen und der

Aus- und Fortbildung

(1) Die Landesregierung ist befugt, die Schischulen sowie die Schilehreraus- und -fortbildung durch geeignete Organe zu überwachen.

(2) Die Bewilligungsinhaber und die Leiter von Aus- und Fortbildungslehrgängen sind verpflichtet, der Landesregierung die zur Ausübung der Aufsicht nötigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Festgestellte Mängel haben der Bewilligunsinhaber bzw. die Leiter der Aus- und Fortbildungslehrgänge innerhalb einer angemessenen, von der Aufsichtsbehörde festzusetzenden Frist zu beheben.

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