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(2) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Auf Verlangen sind der Dienstausweis vorzuweisen und die Nummer des Dienstausweises bekannt zu geben.
(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls das Kärntner Landeswappen und die Inschrift “Aufsichtsorgan für den Schiunterricht” zu enthalten. Der Dienstausweis hat folgende personenbezogene Daten zu enthalten:
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(2) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Auf Verlangen sind der Dienstausweis vorzuweisen und die Nummer des Dienstausweises bekannt zu geben.
(3) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Landesregierung zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art, die Form und das Tragen des Dienstabzeichens sowie über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls das Kärntner Landeswappen und die Inschrift “Aufsichtsorgan für den Schiunterricht” zu enthalten. Der Dienstausweis hat folgende personenbezogene Daten zu enthalten:
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