§ 2 K-SpG 1997

Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 2

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber eine Gemeinde oder ein Sportverein ist.

(2) Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind jene Vereine, Dach- und Fachverbände, deren Zweck nach ihrem Statut die Sportausübung ist und die ihren Sitz in Kärnten haben.

(3) Dachverbände im Sinne dieses Gesetzes sind Sportvereine, die ihren Sitz in Kärnten haben oder dort eine eigene Landesorganisation besitzen, wenn

a)

ihr Vereinszweck zur Hauptsache in der Wahrnehmung und Unterstützung der sportlichen Interessen der ihnen angeschlossenen Sportvereine besteht;

b)

ihre Tätigkeit sich jedenfalls auf das ganze Gebiet des Landes Kärnten erstreckt und

c)

ihnen mindestens fünfzig Sportvereine angehören, in denen mindestens fünfzehn verschiedene Sportarten ausgeübt werden.

(4) Sportvereinen dürfen Beiträge nur dann geleistet werden, wenn sie sich anläßlich der Förderung verpflichten, der Landesregierung auf ihr Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeit und ihre Gebarung zu geben.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 11.10.1997 bis 08.08.2022
§ 2

(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber eine Gemeinde oder ein Sportverein ist.

(2) Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind jene Vereine, Dach- und Fachverbände, deren Zweck nach ihrem Statut die Sportausübung ist und die ihren Sitz in Kärnten haben.

(3) Dachverbände im Sinne dieses Gesetzes sind Sportvereine, die ihren Sitz in Kärnten haben oder dort eine eigene Landesorganisation besitzen, wenn

a)

ihr Vereinszweck zur Hauptsache in der Wahrnehmung und Unterstützung der sportlichen Interessen der ihnen angeschlossenen Sportvereine besteht;

b)

ihre Tätigkeit sich jedenfalls auf das ganze Gebiet des Landes Kärnten erstreckt und

c)

ihnen mindestens fünfzig Sportvereine angehören, in denen mindestens fünfzehn verschiedene Sportarten ausgeübt werden.

(4) Sportvereinen dürfen Beiträge nur dann geleistet werden, wenn sie sich anläßlich der Förderung verpflichten, der Landesregierung auf ihr Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeit und ihre Gebarung zu geben.

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