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(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber eine Gemeinde oder ein Sportverein ist.
(2) Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind jene Vereine, Dach- und Fachverbände, deren Zweck nach ihrem Statut die Sportausübung ist und die ihren Sitz in Kärnten haben.
(3) Dachverbände im Sinne dieses Gesetzes sind Sportvereine, die ihren Sitz in Kärnten haben oder dort eine eigene Landesorganisation besitzen, wenn
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(4) Sportvereinen dürfen Beiträge nur dann geleistet werden, wenn sie sich anläßlich der Förderung verpflichten, der Landesregierung auf ihr Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeit und ihre Gebarung zu geben.
(1) Förderungen dürfen nur gewährt werden, wenn der Förderungswerber eine Gemeinde oder ein Sportverein ist.
(2) Sportvereine im Sinne dieses Gesetzes sind jene Vereine, Dach- und Fachverbände, deren Zweck nach ihrem Statut die Sportausübung ist und die ihren Sitz in Kärnten haben.
(3) Dachverbände im Sinne dieses Gesetzes sind Sportvereine, die ihren Sitz in Kärnten haben oder dort eine eigene Landesorganisation besitzen, wenn
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(4) Sportvereinen dürfen Beiträge nur dann geleistet werden, wenn sie sich anläßlich der Förderung verpflichten, der Landesregierung auf ihr Verlangen Auskünfte über ihre Tätigkeit und ihre Gebarung zu geben.