§ 3 K-SpG 1997

Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 3

(1) Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.

(2) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Anträgen auf Förderung nach § 1 Abs 2 lit a und b sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne anzuschließen.

(3) Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten zu tragen.

(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 11.10.1997 bis 08.08.2022
§ 3

(1) Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.

(2) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Anträgen auf Förderung nach § 1 Abs 2 lit a und b sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne anzuschließen.

(3) Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten zu tragen.

(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

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