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Legende:
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(1) Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.
(2) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Anträgen auf Förderung nach § 1 Abs 2 lit a und b sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne anzuschließen.
(3) Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten zu tragen.
(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
(1) Förderungen werden nur auf Antrag gewährt.
(2) Anträge auf Förderung sind ausreichend zu begründen. Anträgen auf Förderung nach § 1 Abs 2 lit a und b sind die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne anzuschließen.
(3) Der Förderungswerber hat die mit der Inanspruchnahme der Förderung verbundenen Kosten zu tragen.
(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.