§ 4 K-SpG 1997

Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 4

Beiträge gemäß § 1 Abs 2 lit a dürfen in der Regel nur bis zu einem Ausmaß von 25 v. H. der Gesamtbaukosten und nur dann geleistet werden, wenn

1.

die Restfinanzierung durch den Förderungswerber sichergestellt ist, wobei bei gemeindeeigenen Sportstätten die Finanzierung durch die Gemeinde ihrer Leistungsfähigkeit entsprechen, aber mindestens 50 v. H. der Gesamtbaukosten betragen muß;

2.

der Förderungswerber Eigentümer oder für mindestens 25 Jahre Pächter des Grundstückes ist, auf dem die Sportstätte errichtet werden soll;

3.

sich der Förderungswerber verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erhaltung der Sportstätte zu sorgen und dem Land das Recht einräumt, sich von der Erhaltung zu überzeugen;

4.

sich der Förderungswerber verpflichtet, den Beitrag dem Land zu erstatten, wenn er der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Sportstätte nicht nachkommt;

5.

sich der Förderungswerber verpflichtet, die Sportstätte Schulen nach dem Kärntner Schulgesetz über Begehren des gesetzlichen Schulerhalters gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen;

6.

ein positives Fachgutachten über die zu errichtende Sportstätte vorliegt.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 11.10.1997 bis 08.08.2022
§ 4

Beiträge gemäß § 1 Abs 2 lit a dürfen in der Regel nur bis zu einem Ausmaß von 25 v. H. der Gesamtbaukosten und nur dann geleistet werden, wenn

1.

die Restfinanzierung durch den Förderungswerber sichergestellt ist, wobei bei gemeindeeigenen Sportstätten die Finanzierung durch die Gemeinde ihrer Leistungsfähigkeit entsprechen, aber mindestens 50 v. H. der Gesamtbaukosten betragen muß;

2.

der Förderungswerber Eigentümer oder für mindestens 25 Jahre Pächter des Grundstückes ist, auf dem die Sportstätte errichtet werden soll;

3.

sich der Förderungswerber verpflichtet, für die ordnungsgemäße Erhaltung der Sportstätte zu sorgen und dem Land das Recht einräumt, sich von der Erhaltung zu überzeugen;

4.

sich der Förderungswerber verpflichtet, den Beitrag dem Land zu erstatten, wenn er der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Erhaltung der Sportstätte nicht nachkommt;

5.

sich der Förderungswerber verpflichtet, die Sportstätte Schulen nach dem Kärntner Schulgesetz über Begehren des gesetzlichen Schulerhalters gegen ein angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen;

6.

ein positives Fachgutachten über die zu errichtende Sportstätte vorliegt.

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