§ 6a K-SpG 1997

Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999

Die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria) wird ermächtigt

a)

im Hinblick auf das Ziel der Anti-Doping-Konvention des Europarates, BGBl. Nr. 451/1991, in der Fassung BGBl. III Nr. 3/2009, in Verbindung mit dem Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, die Reduzierung und Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen, und

b)

zur Durchsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten in Kärnten

Dopingkontrollen im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008, vorzunehmen.

  1. a)

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.12.2009 bis 08.08.2022

Die unabhängige Dopingkontrolleinrichtung Nationale Anti Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria) wird ermächtigt

a)

im Hinblick auf das Ziel der Anti-Doping-Konvention des Europarates, BGBl. Nr. 451/1991, in der Fassung BGBl. III Nr. 3/2009, in Verbindung mit dem Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport, BGBl. III Nr. 108/2007, die Reduzierung und Ausmerzung des Problems des Dopings im Sport zu erreichen, und

b)

zur Durchsetzung der Anti-Doping-Bestimmungen bei Sportveranstaltungen und Trainingseinheiten in Kärnten

Dopingkontrollen im Sinne des Anti-Doping-Bundesgesetzes 2007, BGBl. I Nr. 30, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2008, vorzunehmen.

  1. a)

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