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Planung
(1) Die Landesregierung hat in einem nach § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes zu erlassenden Entwicklungsprogramm einen Sportstättenplan zu erstellen.
(2) Der Entwurf des Sportstättenplanes ist unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes den Dach- und den Fachverbänden zur Stellungnahme zu übermitteln.
Planung
(1) Die Landesregierung hat in einem nach § 3 des Kärntner Raumordnungsgesetzes zu erlassenden Entwicklungsprogramm einen Sportstättenplan zu erstellen.
(2) Der Entwurf des Sportstättenplanes ist unbeschadet der Bestimmungen des Kärntner Raumordnungsgesetzes den Dach- und den Fachverbänden zur Stellungnahme zu übermitteln.