§ 10 K-SpG 1997

Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme der Strafbestimmungen ist beim Amt der Landesregierung ein Landessportrat einzurichten. Die Landesregierung hat den Landessportrat in diesem Rahmen bei allen grundsätzlichen Maßnahmen zu hören.

(2) Der Landessportrat setzt sich aus dem durch die Referatseinteilung mit den Angelegenheiten des Sportes betrauten Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Vertreter als seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zusammen.

(3) Die weiteren Mitglieder des Landessportrates sind von der Landesregierung auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für je zwei Mitglieder kommt den im § 2 Abs. 3 umschriebenen Dachverbänden zu. Weitere neun Mitglieder sind auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis zu bestellen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 und 4 dürfen sich nur auf Personen beziehen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen geeignet sind, die dem Landessportrat obliegenden Aufgaben zu erfüllen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.04.2018 bis 08.08.2022
(1) Zur Beratung der Landesregierung bei der Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme der Strafbestimmungen ist beim Amt der Landesregierung ein Landessportrat einzurichten. Die Landesregierung hat den Landessportrat in diesem Rahmen bei allen grundsätzlichen Maßnahmen zu hören.

(2) Der Landessportrat setzt sich aus dem durch die Referatseinteilung mit den Angelegenheiten des Sportes betrauten Mitglied der Landesregierung als Vorsitzenden und einem von ihm bestellten Vertreter als seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern zusammen.

(3) Die weiteren Mitglieder des Landessportrates sind von der Landesregierung auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Kärntner Landtages zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für je zwei Mitglieder kommt den im § 2 Abs. 3 umschriebenen Dachverbänden zu. Weitere neun Mitglieder sind auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis zu bestellen. Die im Landtag vertretenen Parteien sind im Wege ihres jeweiligen Klubs oder ihrer jeweiligen Interessengemeinschaft von Abgeordneten einzuladen, Vorschläge zu erstatten, wenn alle Mitglieder des Landtages, die auf Vorschlag derselben Partei gewählt wurden, diesem Klub oder dieser Interessengemeinschaft angehören; ansonsten ist eine im Landtag vertretene Partei im Wege ihres zustellungsbevollmächtigten Vertreters zur Erstattung eines Vorschlags einzuladen.

(4) Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied bei dessen Verhinderung zu vertreten hat.

(5) Die Vorschläge nach Abs. 3 und 4 dürfen sich nur auf Personen beziehen, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen geeignet sind, die dem Landessportrat obliegenden Aufgaben zu erfüllen.

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