§ 12 K-SpG 1997

Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
4. Abschnitt

Sportlehrer

§ 12

(1) Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Die Landesregierung hat die Tätigkeit innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu untersagen, wenn

a)

die Eigenberechtigung,

b)

die Verläßlichkeit,

c)

die körperliche Eignung für die auszuübende Tätigkeit und

d)

die fachliche Befähigung zur Unterweisung in der betreffenden Sportart nicht gegeben sind.

(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(4) Nachweise über berufliche Qualifikationen, die im Ausland erworben wurden, sind inländischen Befähigungsnachweisen gleichzuhalten, wenn durch sie eine den Anforderungen des Abs 2 lit d insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz entsprechende fachliche Befähigung nachgewiesen wird.

(5) Abweichend von Abs. 4 erfolgt die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Sportlehrern im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die Qualifikationen der Sportlehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Befähigungsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.03.2009 bis 08.08.2022
4. Abschnitt

Sportlehrer

§ 12

(1) Wer Sport entgeltlich lehren will, hat dies mindestens vier Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Die Landesregierung hat die Tätigkeit innerhalb von vier Monaten nach der vollständigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu untersagen, wenn

a)

die Eigenberechtigung,

b)

die Verläßlichkeit,

c)

die körperliche Eignung für die auszuübende Tätigkeit und

d)

die fachliche Befähigung zur Unterweisung in der betreffenden Sportart nicht gegeben sind.

(3) Der Anzeige sind die zur Beurteilung der Voraussetzungen nach Abs 2 erforderlichen Unterlagen anzuschließen.

(4) Nachweise über berufliche Qualifikationen, die im Ausland erworben wurden, sind inländischen Befähigungsnachweisen gleichzuhalten, wenn durch sie eine den Anforderungen des Abs 2 lit d insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz entsprechende fachliche Befähigung nachgewiesen wird.

(5) Abweichend von Abs. 4 erfolgt die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Sportlehrern im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes (K-BQAG) nach den Bestimmungen des K-BQAG. Die Qualifikationen der Sportlehrer im Sinne dieses Gesetzes sind Befähigungsnachweise gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-BQAG.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten