§ 13 K-SpG 1997

Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 13

Die Landesregierung hat die Ausübung der Tätigkeit als Sportlehrer im Sinne des § 12 zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs 2 lit b bis d nicht mehr vorliegen.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 11.10.1997 bis 08.08.2022
§ 13

Die Landesregierung hat die Ausübung der Tätigkeit als Sportlehrer im Sinne des § 12 zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 Abs 2 lit b bis d nicht mehr vorliegen.

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