§ 14 K-SpG 1997

Kärntner Sportgesetz 1997 - K-SpG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.08.2022 bis 31.12.9999
§ 14

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf Personen, soweit sie für Sportvereine tätig sind.

(2) Die Vorschriften über Schischulen, Tanzunterricht und die im Kärntner Berg- und Schiführergesetz geregelten Tätigkeiten werden durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.

Stand vor dem 08.08.2022

In Kraft vom 01.12.2009 bis 08.08.2022
§ 14

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf Personen, soweit sie für Sportvereine tätig sind.

(2) Die Vorschriften über Schischulen, Tanzunterricht und die im Kärntner Berg- und Schiführergesetz geregelten Tätigkeiten werden durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.

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