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Legende:
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(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf Personen, soweit sie für Sportvereine tätig sind.
(2) Die Vorschriften über Schischulen, Tanzunterricht und die im Kärntner Berg- und Schiführergesetz geregelten Tätigkeiten werden durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden keine Anwendung auf Personen, soweit sie für Sportvereine tätig sind.
(2) Die Vorschriften über Schischulen, Tanzunterricht und die im Kärntner Berg- und Schiführergesetz geregelten Tätigkeiten werden durch die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht berührt.