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(1) Dieses Gesetz tritt an dem seinerder Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) DiesesMit diesem Gesetz ist in Verfahren nach dem Güter-wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und Seilwege-Landesgesetzdes Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Zeitpunkt nachInkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 1 eingeleitet worden sind2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, nicht anzuwendenLGBl. Nr. 139/1991, zu
(1) Dieses Gesetz tritt an dem seinerder Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) DiesesMit diesem Gesetz ist in Verfahren nach dem Güter-wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und Seilwege-Landesgesetzdes Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Zeitpunkt nachInkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 1 eingeleitet worden sind2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, nicht anzuwendenLGBl. Nr. 139/1991, zu