§ 24c K-VwAG Informationsrechte des Dienstgebers

Kärntner Verwaltungsakademiegesetz - K-VwAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Dienstgeber hat jederzeit das Recht, schriftlich oder mündlich Auskunft über die zu seinen Bediensteten verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. Dieses Recht kommt jeweils dem Vorgesetzten des Bediensteten zu. Im Falle eines mündlichen Auskunftsbegehrens hat der Vorgesetzte seine Identität entsprechend nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Anstalt auf Verlangen des jeweiligen Vorgesetzten diesen auch schriftlich über die von den Bediensteten innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen zu informieren.

(2) Hinsichtlich Bediensteter des Landes sind als jeweilige Vorgesetzte des Bediensteten zu verstehen:

a)

der Landesamtsdirektor,

b)

der Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung,

c)

der Leiter einer Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

d)

der Leiter einer Dienststelle des Landes, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

e)

der Leiter einer Anstalt oder eines Fonds des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, in welcher oder in welchem der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

f)

das für Personalangelegenheiten zuständige Organ einer durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet;

g)

der Leiter des Verfassungsdienstes, sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsdienstes nicht eine eigene Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut ist,

h)

der Leiter der Agrarbehörde, sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde nicht eine eigene Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut ist,

i)

der Leiter einer Unterabteilung oder eines Sachgebietes des Amtes der Kärntner Landesregierung, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet, sofern der Leiter der Unterabteilung oder des Sachgebietes zur Genehmigung von Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz für den betreffenden Bediensteten befugt ist,

j)

der Leiter der für die Fortbildungsplanung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung,

k)

der Bezirkshauptmann jener Bezirkshauptmannschaft, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

l)

der Leiter eines Bereiches einer Bezirkshauptmannschaft („Bereichsleiter“), welchem der Bedienstete zugeteilt ist, sofern der Bereichsleiter zur Genehmigung von Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz für den betreffenden Bediensteten befugt ist.

(3) Dienststellen nach Abs. 2 sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Die nach Abs. 1 und 2 dem Vorgesetzten eingeräumten Informationsrechte können bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter ausgeübt werden.

(5) Den Aus- und Fortbildungsbeauftragten (§ 10 Abs. 1) sind auf deren Ersuchen anonymisierte Daten über die von den Bediensteten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches absolvierten Ausbildungsveranstaltungen (§ 24a Abs. 1 und 2) zu übermitteln.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.11.2018

(1) Der Dienstgeber hat jederzeit das Recht, schriftlich oder mündlich Auskunft über die zu seinen Bediensteten verarbeiteten Angaben und personenbezogene Daten in der automationsunterstützten Bildungsdokumentation zu verlangen oder in diese Einsicht zu nehmen und hiervon Abschriften herzustellen. Dieses Recht kommt jeweils dem Vorgesetzten des Bediensteten zu. Im Falle eines mündlichen Auskunftsbegehrens hat der Vorgesetzte seine Identität entsprechend nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Anstalt auf Verlangen des jeweiligen Vorgesetzten diesen auch schriftlich über die von den Bediensteten innerhalb eines Kalenderjahres absolvierten Ausbildungsveranstaltungen zu informieren.

(2) Hinsichtlich Bediensteter des Landes sind als jeweilige Vorgesetzte des Bediensteten zu verstehen:

a)

der Landesamtsdirektor,

b)

der Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung,

c)

der Leiter einer Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

d)

der Leiter einer Dienststelle des Landes, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

e)

der Leiter einer Anstalt oder eines Fonds des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, in welcher oder in welchem der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

f)

das für Personalangelegenheiten zuständige Organ einer durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Person des öffentlichen Rechts, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet;

g)

der Leiter des Verfassungsdienstes, sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Verfassungsdienstes nicht eine eigene Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut ist,

h)

der Leiter der Agrarbehörde, sofern mit der Wahrnehmung der Aufgaben des Amtes der Landesregierung als Agrarbehörde nicht eine eigene Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung betraut ist,

i)

der Leiter einer Unterabteilung oder eines Sachgebietes des Amtes der Kärntner Landesregierung, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet, sofern der Leiter der Unterabteilung oder des Sachgebietes zur Genehmigung von Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz für den betreffenden Bediensteten befugt ist,

j)

der Leiter der für die Fortbildungsplanung zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Kärntner Landesregierung,

k)

der Bezirkshauptmann jener Bezirkshauptmannschaft, in welcher der Bedienstete seinen Dienst verrichtet,

l)

der Leiter eines Bereiches einer Bezirkshauptmannschaft („Bereichsleiter“), welchem der Bedienstete zugeteilt ist, sofern der Bereichsleiter zur Genehmigung von Ausbildungsveranstaltungen im Sinne des § 24a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 erster und zweiter Satz für den betreffenden Bediensteten befugt ist.

(3) Dienststellen nach Abs. 2 sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Die nach Abs. 1 und 2 dem Vorgesetzten eingeräumten Informationsrechte können bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter ausgeübt werden.

(5) Den Aus- und Fortbildungsbeauftragten (§ 10 Abs. 1) sind auf deren Ersuchen anonymisierte Daten über die von den Bediensteten ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches absolvierten Ausbildungsveranstaltungen (§ 24a Abs. 1 und 2) zu übermitteln.

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