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(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt§ 86 Oö. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Der Beamte,
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(4) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrags maßgeblich sind, kann dem Beamten eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang, insbesondere außerhalb der Regeldienstzeit, und die Bedeutung der Nebentätigkeit von der Dienstbehörde festzusetzen istGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.
(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt§ 86 Oö. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Der Beamte,
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(4) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrags maßgeblich sind, kann dem Beamten eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang, insbesondere außerhalb der Regeldienstzeit, und die Bedeutung der Nebentätigkeit von der Dienstbehörde festzusetzen istGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.