§ 86 Oö. GBG 2001 (weggefallen)

Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Dem Beamten können von der Dienstbehörde ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Landesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde (den Gemeindeverband) in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt§ 86 . (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Der Beamte,

1.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 60 in Anspruch nimmt, oder

2.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder

3.

der sich in einem Karenzurlaub oder in einer Karenz befindet,

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 13/2006)

(4) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrags maßgeblich sind, kann dem Beamten eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang, insbesondere außerhalb der Regeldienstzeit, und die Bedeutung der Nebentätigkeit von der Dienstbehörde festzusetzen istGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.12.2011 bis 31.07.2021
(1) Dem Beamten können von der Dienstbehörde ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihm nach diesem Landesgesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für die Gemeinde (den Gemeindeverband) in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt auch vor, wenn der Beamte auf Veranlassung seiner Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts oder in Organen einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ausübt§ 86 . (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Der Beamte,

1.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 60 in Anspruch nimmt, oder

2.

der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, oder

3.

der sich in einem Karenzurlaub oder in einer Karenz befindet,

darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Nebentätigkeit darf dem Grund der nach Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahme nicht widerstreiten. (Anm: LGBl.Nr. 12/2002, 13/2006)

(4) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines anderen Landesgesetzes oder Bundesgesetzes oder eines privatrechtlichen Vertrags maßgeblich sind, kann dem Beamten eine gesonderte Entschädigung gewährt werden, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang, insbesondere außerhalb der Regeldienstzeit, und die Bedeutung der Nebentätigkeit von der Dienstbehörde festzusetzen istGBG 2001 seit 31.07.2021 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten