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(1) Der Jagdpachtzins ist - abzüglich der erwachsenen Kosten und der allfälligen Vergütung gemäß § 16, Abs. 2 - auf alle Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jedoch jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 9) oder die gemäß § 16, Abs. 1, einem benachbarten Eigen- oder Gemeindejagdgebiete zuzuzählen sind.
(2) Der auf einem Jagdeinschluß (§ 15) entfallende Pachtzins ist nur unter die Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen.
(3) Der Pachtzins ist unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen.
(4) In den Monaten Mai und Juni jedenjenes Jahres, in dem erstmals für eine Jagdperiode eine Feststellung gemäß den §§ 11 bis 13 erfolgt ist, haben die betroffenen Grundeigentümer unter Nachweis ihres Grundeigentums sowie dessen Ausmaßes und Lage ihren Anspruch auf den ihnen gemäß Abs. 2 und 3 zustehenden Anteil am Jagdpachtzins beim Magistrat anzumelden. Grundeigentümer, die innerhalb dieser Frist keinen Anspruch geltend machen, gehen dessen verlustig. Ihr Anteil verfällt zugunsten der Stadt Wien. Eine Abtretung solcher Ansprüche ist zulässig. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken während der laufenden Jagdperiode ist dem Magistrat unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise bekanntzugeben.
(5) Die gemäß Abs. 4 geltend gemachten Ansprüche sind vom Magistrat zu überprüfen. Bestehen sie zu Recht, ist vom Magistrat die Auszahlung des auf die Berechtigten entfallenden Anteils am Jagdpachtzins vorzunehmen. Sind Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach strittig, entscheidet der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Der Jagdpachtzins ist - abzüglich der erwachsenen Kosten und der allfälligen Vergütung gemäß § 16, Abs. 2 - auf alle Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke aufzuteilen. Dabei haben jedoch jene Grundstücke außer Betracht zu bleiben, auf denen die Jagd ruht (§ 9) oder die gemäß § 16, Abs. 1, einem benachbarten Eigen- oder Gemeindejagdgebiete zuzuzählen sind.
(2) Der auf einem Jagdeinschluß (§ 15) entfallende Pachtzins ist nur unter die Eigentümer jener Grundstücke, die den Jagdeinschluß bilden, zu verteilen.
(3) Der Pachtzins ist unter Zugrundelegung des Flächenausmaßes der Grundstücke aufzuteilen.
(4) In den Monaten Mai und Juni jedenjenes Jahres, in dem erstmals für eine Jagdperiode eine Feststellung gemäß den §§ 11 bis 13 erfolgt ist, haben die betroffenen Grundeigentümer unter Nachweis ihres Grundeigentums sowie dessen Ausmaßes und Lage ihren Anspruch auf den ihnen gemäß Abs. 2 und 3 zustehenden Anteil am Jagdpachtzins beim Magistrat anzumelden. Grundeigentümer, die innerhalb dieser Frist keinen Anspruch geltend machen, gehen dessen verlustig. Ihr Anteil verfällt zugunsten der Stadt Wien. Eine Abtretung solcher Ansprüche ist zulässig. Eine Änderung der Eigentumsverhältnisse an den betroffenen Grundstücken während der laufenden Jagdperiode ist dem Magistrat unverzüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise bekanntzugeben.
(5) Die gemäß Abs. 4 geltend gemachten Ansprüche sind vom Magistrat zu überprüfen. Bestehen sie zu Recht, ist vom Magistrat die Auszahlung des auf die Berechtigten entfallenden Anteils am Jagdpachtzins vorzunehmen. Sind Ansprüche dem Grunde oder der Höhe nach strittig, entscheidet der Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde.