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(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben die Trophäe und bei Geweihträgern außerdem den linken Unterkieferast des Schalenwildes bei einer öffentlichen Trophäenschau vorzulegenentfällt; LGBl. Über Anordnung des Vorstandes des Wiener Landesjagdverbandes sind die Jagdausübungsberechtigten außerdem verpflichtet, auch die linken Unterkiefer von weiblichem Schalenwild, welches der Abschußplanung unterliegt, sowie von Kälbern, Kitzen und Lämmern auszustellen.
(2) Die Trophäenschau ist bis längstens 31für Wien Nr. März jeden Jahres65/2019 vom Wiener Landesjagdverband zu veranstalten13. Dieser hat die Jagdausübungsberechtigten von Ort und Zeit der Veranstaltung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.Dezember 2019
(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben die Trophäe und bei Geweihträgern außerdem den linken Unterkieferast des Schalenwildes bei einer öffentlichen Trophäenschau vorzulegenentfällt; LGBl. Über Anordnung des Vorstandes des Wiener Landesjagdverbandes sind die Jagdausübungsberechtigten außerdem verpflichtet, auch die linken Unterkiefer von weiblichem Schalenwild, welches der Abschußplanung unterliegt, sowie von Kälbern, Kitzen und Lämmern auszustellen.
(2) Die Trophäenschau ist bis längstens 31für Wien Nr. März jeden Jahres65/2019 vom Wiener Landesjagdverband zu veranstalten13. Dieser hat die Jagdausübungsberechtigten von Ort und Zeit der Veranstaltung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.Dezember 2019