§ 88 W-JagdG

Wiener Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2019 bis 31.12.9999

(1) Die zur Jagd verwendeten Schußwaffen müssen in gutem Zustande sein.

(2) Schalenwild darf nur mit der Kugel erlegt werden. Zur Erlegung dieses Wildes dürfen Faustfeuerwaffen, Randfeuerwaffen und Gewehre, deren Patronenhülsen kürzer als 40 mm sind, nicht verwendet werden.

(3) Schnellfeuerwaffen, halbautomatische Gewehre, die mit Magazinen zur Aufnahme von mehr als zwei Patronen versehen werden können, Luftdruckwaffen, Waffen mit Schalldämpfern, Abschraubstutzen und alle anderen Gewehre, deren ursprüngliche und natürliche Form mit der Absicht verändert ist, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, dürfen zur Jagd nicht verwendet werden.

Stand vor dem 13.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 13.12.2019

(1) Die zur Jagd verwendeten Schußwaffen müssen in gutem Zustande sein.

(2) Schalenwild darf nur mit der Kugel erlegt werden. Zur Erlegung dieses Wildes dürfen Faustfeuerwaffen, Randfeuerwaffen und Gewehre, deren Patronenhülsen kürzer als 40 mm sind, nicht verwendet werden.

(3) Schnellfeuerwaffen, halbautomatische Gewehre, die mit Magazinen zur Aufnahme von mehr als zwei Patronen versehen werden können, Luftdruckwaffen, Waffen mit Schalldämpfern, Abschraubstutzen und alle anderen Gewehre, deren ursprüngliche und natürliche Form mit der Absicht verändert ist, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, dürfen zur Jagd nicht verwendet werden.

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