§ 1 Oö. GDZV

Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 1

Dienstzweige

 

(1) Die Dienstzweige der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) und ihre Zuordnung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt.

 

(2) Die im § 20 Abs. 1 Z. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 geregelten Definitivstellungserfordernisse gelten auch als besondere Ernennungserfordernisse im Sinn dieser Verordnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 1

Dienstzweige

 

(1) Die Dienstzweige der Gemeindebeamten (Beamten der Gemeindeverbände) und ihre Zuordnung zu den Verwendungsgruppen werden durch die dieser Verordnung als Anlage angefügte "Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes" bestimmt.

 

(2) Die im § 20 Abs. 1 Z. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 geregelten Definitivstellungserfordernisse gelten auch als besondere Ernennungserfordernisse im Sinn dieser Verordnung.

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