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Legende:
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Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A
(Höherer Dienst)
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe A darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(2) Ein Hochschulstudium im Sinn dieser Verordnung hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat.
Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A
(Höherer Dienst)
(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe A darf ernannt werden, wer ein der Verwendung entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(2) Ein Hochschulstudium im Sinn dieser Verordnung hat abgeschlossen, wer den Diplomgrad nach Hochschulstudienrecht erworben hat.