§ 3 Oö. GDZV

Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 3

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B

(Gehobener Dienst)

 

(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe B darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat. Abweichend vom ersten Satz darf als Beamter der Verwendungsgruppe B im Dienstzweig Gehobener Dienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (B/3) der Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes ernannt werden, wer die Heimleiterausbildung nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung erfolgreich absolviert hat.

 

(2) Die Reifeprüfung wird ersetzt durch

1.

das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder

2.

eine abgeschlossene Hochschulbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine gleichwertige Verwendungsgruppe erfüllt wird oder

3.

die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung, wenn die Prüfung vor dem 1. Jänner 1994 abgelegt wurde und der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst zu einer inländischen Gebietskörperschaft (einem inländischen Gemeindeverband) zurückgelegt hat oder

4.

die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 3

Besondere Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe B

(Gehobener Dienst)

 

(1) Als Beamter der Verwendungsgruppe B darf ernannt werden, wer die Reifeprüfung an einer höheren Schule und die im § 20 Abs. 2 Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 vorgesehene Dienstprüfung erfolgreich abgelegt hat. Abweichend vom ersten Satz darf als Beamter der Verwendungsgruppe B im Dienstzweig Gehobener Dienst der Leitung eines Alten- und Pflegeheims (B/3) der Dienstzweigeordnung des Gemeindedienstes ernannt werden, wer die Heimleiterausbildung nach der Oö. Alten- und Pflegeheimverordnung erfolgreich absolviert hat.

 

(2) Die Reifeprüfung wird ersetzt durch

1.

das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder

2.

eine abgeschlossene Hochschulbildung, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine gleichwertige Verwendungsgruppe erfüllt wird oder

3.

die erfolgreiche Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung, wenn die Prüfung vor dem 1. Jänner 1994 abgelegt wurde und der Beamte außerdem nach der Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst zu einer inländischen Gebietskörperschaft (einem inländischen Gemeindeverband) zurückgelegt hat oder

4.

die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung im Sinn des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung.

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