§ 5 Oö. GDZV

Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 5

Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst)

 

Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer die Eignung für die vogesehene Verwendung aufweist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 5

Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst)

 

Als Beamter der Verwendungsgruppe E darf ernannt werden, wer die Eignung für die vogesehene Verwendung aufweist.

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