Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Übergangsbestimmungen
(1) Amtstitel auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage können solange weitergeführt werden, bis sich auf Grund einer Ernennung oder Verleihung ein neuer Amtstitel ergibt.
(2) Der Beamte hat jedoch das Recht, anstelle des Amtstitels im Sinn des Abs. 1 den nach dieser Verordnung vorgesehenen Amtstitel zu führen.
Übergangsbestimmungen
(1) Amtstitel auf Grund der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Rechtslage können solange weitergeführt werden, bis sich auf Grund einer Ernennung oder Verleihung ein neuer Amtstitel ergibt.
(2) Der Beamte hat jedoch das Recht, anstelle des Amtstitels im Sinn des Abs. 1 den nach dieser Verordnung vorgesehenen Amtstitel zu führen.