§ 13 Oö. GDZV

Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 13

Verweisungen

 

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze bzw. auf Verordnungen zu diesen Landesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

-

Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000;

-

Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2000.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999

§ 13

Verweisungen

 

(1) Soweit in dieser Verordnung auf Landesgesetze bzw. auf Verordnungen zu diesen Landesgesetzen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

-

Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000;

-

Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2000.

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