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(2) Im Sinn des § 90 Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 sind
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(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die ErmittlungVbA - Land- und Beurteilung der Gefahren nach § 90a der OöForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. Landarbeitsordnung 1989 ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.
(2) Im Sinn des § 90 Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 sind
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(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.
(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die ErmittlungVbA - Land- und Beurteilung der Gefahren nach § 90a der OöForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. Landarbeitsordnung 1989 ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.