§ 1 Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaft (weggefallen)

Oö. Verordnung biologische Arbeitsstoffe - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 90 Abs. 1 der § 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 90 Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.

(2) Im Sinn des § 90 Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 sind

1.

Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

2.

Zellkulturen: In-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.

(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die ErmittlungVbA - Land- und Beurteilung der Gefahren nach § 90a der OöForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. Landarbeitsordnung 1989 ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.11.2001 bis 31.12.2019
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung (§ 90 Abs. 1 der § 1 Oö. Landarbeitsordnung 1989) von biologischen Arbeitsstoffen (§ 90 Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989) einschließlich unkonventioneller Agenzien, die mit transmissiblen spongiformen Enzephalopathien assoziiert sind.

(2) Im Sinn des § 90 Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 sind

1.

Mikroorganismen: alle zellularen oder nichtzellularen mikrobiologischen Einheiten, die zur Vermehrung oder zur Weitergabe von genetischem Material fähig sind;

2.

Zellkulturen: In-vitro-Vermehrungen von aus vielzelligen Organismen isolierten Zellen.

(3) Eine beabsichtigte Verwendung im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn der Zweck einer Tätigkeit oder eines Arbeitsverfahrens die Verwendung eines oder mehrerer biologischer Arbeitsstoffe ist.

(4) Eine unbeabsichtigte Verwendung im Sinn dieser Verordnung liegt vor, wenn keine beabsichtigte Verwendung vorliegt, es aber offenkundig ist oder die ErmittlungVbA - Land- und Beurteilung der Gefahren nach § 90a der OöForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen. Landarbeitsordnung 1989 ergeben hat, dass eine Tätigkeit oder ein Arbeitsverfahren zu einer Exposition gegenüber einem oder mehreren biologischen Arbeitsstoffen führen kann.

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