§ 3 Oö. VbA - Land- und Forstwirtschaft (weggefallen)

Oö. Verordnung biologische Arbeitsstoffe - Land- und Forstwirtschaft

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
(1) Hinsichtlich

1.

der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinn des § 90 Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989,

2.

der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 90a der Oö. Landarbeitsordnung 1989 bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3.

der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,

4.

der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 2,

5.

der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und

6.

der Handhabung der Organismenlisten

sind die §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 91/2016)

(2) Die §§ 2§ 3 , 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13Oö. VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

(3) § 11 VbA Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die- Land- und Forstwirtschaftsinspektion trittForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Die im § 2 Abs. 1 und 3 VbA enthaltene Verweisung auf § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) ist als Verweisung auf § 90 Abs. 5 Z 1 bis 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2016)

(5) Die im § 3 Z 5 VbA enthaltene Verweisung auf § 41 Abs. 2 ASchG ist als Verweisung auf § 90a Abs. 3 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2016)

(6) Die im § 11 Abs. 1 VbA enthaltene Verweisung auf § 42 Abs. 6 ASchG ist als Verweisung auf § 2 dieser Verordnung zu verstehen.

(7) Die im § 12 Abs. 1 VbA enthaltene Verweisung auf § 12 ASchG ist als Verweisung auf § 84 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen.

(8) Die im § 12 Abs. 2 VbA enthaltene Verweisung auf § 14 Abs. 5 ASchG ist als Verweisung auf § 84b Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen.

(9) Die im § 12 Abs. 3 VbA enthaltene Verweisung auf § 43 Abs. 4 ASchG ist als Verweisung auf § 90c Abs. 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 30.12.2016 bis 31.12.2019
(1) Hinsichtlich

1.

der Zuordnung zu Risikogruppen bei beabsichtigter Verwendung von biologischen Arbeitsstoffen im Sinn des § 90 Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989,

2.

der bei der Ermittlung und Beurteilung von Gefahren gemäß § 90a der Oö. Landarbeitsordnung 1989 bei beabsichtigter oder unbeabsichtigter Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu berücksichtigenden Umstände,

3.

der bei der Verwendung biologischer Arbeitsstoffe zu treffenden Schutzmaßnahmen,

4.

der Festlegung des Inhaltes der Meldung von der beabsichtigten erstmaligen Verwendung biologischer Arbeitsstoffe gemäß § 2,

5.

der Information und Unterweisung der Dienstnehmer, welche biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit verwenden und

6.

der Handhabung der Organismenlisten

sind die §§ 2 bis 13 der Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA) BGBl. II Nr. 237/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2015, und deren Anhänge 1 und 2 nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 91/2016)

(2) Die §§ 2§ 3 , 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13Oö. VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.

(3) § 11 VbA Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die- Land- und Forstwirtschaftsinspektion trittForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen.

(4) Die im § 2 Abs. 1 und 3 VbA enthaltene Verweisung auf § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) ist als Verweisung auf § 90 Abs. 5 Z 1 bis 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2016)

(5) Die im § 3 Z 5 VbA enthaltene Verweisung auf § 41 Abs. 2 ASchG ist als Verweisung auf § 90a Abs. 3 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2016)

(6) Die im § 11 Abs. 1 VbA enthaltene Verweisung auf § 42 Abs. 6 ASchG ist als Verweisung auf § 2 dieser Verordnung zu verstehen.

(7) Die im § 12 Abs. 1 VbA enthaltene Verweisung auf § 12 ASchG ist als Verweisung auf § 84 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen.

(8) Die im § 12 Abs. 2 VbA enthaltene Verweisung auf § 14 Abs. 5 ASchG ist als Verweisung auf § 84b Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen.

(9) Die im § 12 Abs. 3 VbA enthaltene Verweisung auf § 43 Abs. 4 ASchG ist als Verweisung auf § 90c Abs. 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen.

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