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(2) Die §§ 2§ 3 , 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13Oö. VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(3) § 11 VbA Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die- Land- und Forstwirtschaftsinspektion trittForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Die im § 2 Abs. 1 und 3 VbA enthaltene Verweisung auf § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) ist als Verweisung auf § 90 Abs. 5 Z 1 bis 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2016)
(5) Die im § 3 Z 5 VbA enthaltene Verweisung auf § 41 Abs. 2 ASchG ist als Verweisung auf § 90a Abs. 3 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2016)
(6) Die im § 11 Abs. 1 VbA enthaltene Verweisung auf § 42 Abs. 6 ASchG ist als Verweisung auf § 2 dieser Verordnung zu verstehen.
(7) Die im § 12 Abs. 1 VbA enthaltene Verweisung auf § 12 ASchG ist als Verweisung auf § 84 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen.
(8) Die im § 12 Abs. 2 VbA enthaltene Verweisung auf § 14 Abs. 5 ASchG ist als Verweisung auf § 84b Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen.
(9) Die im § 12 Abs. 3 VbA enthaltene Verweisung auf § 43 Abs. 4 ASchG ist als Verweisung auf § 90c Abs. 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen.
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(2) Die §§ 2§ 3 , 3, 5 bis 7 sowie 9 bis 13Oö. VbA und deren Anhänge 1 und 2 gelten mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer/innen“ und „Arbeitgeber/innen“ die Begriffe „Dienstnehmer“ und „Dienstgeber“ im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten.
(3) § 11 VbA Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle des Arbeitsinspektorates die- Land- und Forstwirtschaftsinspektion trittForstwirtschaft seit 31.12.2019 weggefallen.
(4) Die im § 2 Abs. 1 und 3 VbA enthaltene Verweisung auf § 40 Abs. 5 Z 1 bis 4 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG) ist als Verweisung auf § 90 Abs. 5 Z 1 bis 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2016)
(5) Die im § 3 Z 5 VbA enthaltene Verweisung auf § 41 Abs. 2 ASchG ist als Verweisung auf § 90a Abs. 3 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen. (Anm: LGBl.Nr. 91/2016)
(6) Die im § 11 Abs. 1 VbA enthaltene Verweisung auf § 42 Abs. 6 ASchG ist als Verweisung auf § 2 dieser Verordnung zu verstehen.
(7) Die im § 12 Abs. 1 VbA enthaltene Verweisung auf § 12 ASchG ist als Verweisung auf § 84 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen.
(8) Die im § 12 Abs. 2 VbA enthaltene Verweisung auf § 14 Abs. 5 ASchG ist als Verweisung auf § 84b Abs. 5 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen.
(9) Die im § 12 Abs. 3 VbA enthaltene Verweisung auf § 43 Abs. 4 ASchG ist als Verweisung auf § 90c Abs. 4 der Oö. Landarbeitsordnung 1989 zu verstehen.