Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 4 Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Leiter der Geschäftsbereiche der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGOberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH sowie allenfalls in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 bestimmte leitende Funktionen, die nicht im Rahmen der derzeitigen Krankenanstaltenorganisation bestehen, können ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag unter Anwendung von § 4 durch das für Personalangelegenheiten zuständige VorstandsmitgliedMitglied der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGGeschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH bestellt werden. Die Bestellung wird frühestens mit 1. Jänner 2002 wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 in einem Dienstverhältnis zur FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH stehen, können bis zum 31. Dezember 2019 ein Ansuchen auf Übernahme in ein Dienstverhältnis zum Land als Vertragsbedienstete im Sinn des Oö. LVBG an das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH stellen. Die Frist verlängert sich über den 31. Dezember 2019 hinaus um die Dauer von drei Monaten nach Wiederantritt des Dienstes für jene Personen, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 und dem 31. Dezember 2019 mindestens drei Monate durchgehend auf Grund von Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Karenz, Karenzurlaub oder Freistellung berechtigt vom Dienst abwesend sind. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(5) Im Fall der Übernahme in ein Dienstverhältnis zum Land als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter durch das im Abs. 4 genannte Organ gilt Folgendes:
1. | Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ist der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH mit ihrem bzw. seinem derzeitigen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. | |||||||||
2. | War das Dienstverhältnis nach Abs. 4 befristet, so läuft diese Befristung als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter unverändert weiter. | |||||||||
3. | Im Besoldungsdienstalter des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 tritt durch die Begründung des Dienstverhältnisses nach dem Oö. LVBG keine Änderung ein. Es gilt als Besoldungsdienstalter nach § 8 Oö. GG 2001. | |||||||||
4. | Anstelle der §§ 23 und 23a Angestelltengesetz ist § 56 Oö. LVBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstzeit bei der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH einer Dienstzeit zum Land gleichzuhalten ist. | |||||||||
5. | Bestimmungen in Dienstverträgen nach Abs. 4, die im oö. Landesdienstrecht nicht vorgesehen sind, behalten als Sonderregelungen nach § 58 Oö. LVBG weiterhin ihre Gültigkeit. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 57/2019) |
(6) Für Neuaufnahmen zur FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH ab dem Inkrafttreten der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 gilt § 3. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
Inkrafttreten
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) § 4 Abs. 3 tritt mit dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(3) Leiter der Geschäftsbereiche der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGOberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH sowie allenfalls in einer Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 bestimmte leitende Funktionen, die nicht im Rahmen der derzeitigen Krankenanstaltenorganisation bestehen, können ab dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag unter Anwendung von § 4 durch das für Personalangelegenheiten zuständige VorstandsmitgliedMitglied der Oö. Gesundheits- und Spitals-AGGeschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH bestellt werden. Die Bestellung wird frühestens mit 1. Jänner 2002 wirksam. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 in einem Dienstverhältnis zur FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH stehen, können bis zum 31. Dezember 2019 ein Ansuchen auf Übernahme in ein Dienstverhältnis zum Land als Vertragsbedienstete im Sinn des Oö. LVBG an das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied der Geschäftsführung der Oberösterreichischen Gesundheitsholding GmbH stellen. Die Frist verlängert sich über den 31. Dezember 2019 hinaus um die Dauer von drei Monaten nach Wiederantritt des Dienstes für jene Personen, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 und dem 31. Dezember 2019 mindestens drei Monate durchgehend auf Grund von Krankenstand, Beschäftigungsverbot, Karenz, Karenzurlaub oder Freistellung berechtigt vom Dienst abwesend sind. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)
(5) Im Fall der Übernahme in ein Dienstverhältnis zum Land als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter durch das im Abs. 4 genannte Organ gilt Folgendes:
1. | Die Dienstnehmerin bzw. der Dienstnehmer ist der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH mit ihrem bzw. seinem derzeitigen Dienstort zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. | |||||||||
2. | War das Dienstverhältnis nach Abs. 4 befristet, so läuft diese Befristung als Vertragsbedienstete bzw. Vertragsbediensteter unverändert weiter. | |||||||||
3. | Im Besoldungsdienstalter des Dienstverhältnisses nach Abs. 4 tritt durch die Begründung des Dienstverhältnisses nach dem Oö. LVBG keine Änderung ein. Es gilt als Besoldungsdienstalter nach § 8 Oö. GG 2001. | |||||||||
4. | Anstelle der §§ 23 und 23a Angestelltengesetz ist § 56 Oö. LVBG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstzeit bei der FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH einer Dienstzeit zum Land gleichzuhalten ist. | |||||||||
5. | Bestimmungen in Dienstverträgen nach Abs. 4, die im oö. Landesdienstrecht nicht vorgesehen sind, behalten als Sonderregelungen nach § 58 Oö. LVBG weiterhin ihre Gültigkeit. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 57/2019) |
(6) Für Neuaufnahmen zur FH Gesundheitsberufe OÖ GmbH ab dem Inkrafttreten der Oö. Zuweisungsgesetz-Novelle 2019 gilt § 3. (Anm: LGBl. Nr. 57/2019)