§ 1 Oö. LZK

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 1

Zuweisung

 

(1) Beamte (§ 1 Oö. LBG) und Vertragsbedienstete (§ 2 Oö. LVBG) des Landes Oberösterreich, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in den Landeskuranstalten Bad Hall, Bad Ischl und Bad Zell beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort jener Betriebsgesellschaft zugewiesen, die die Aufgaben derjenigen Landeskuranstalt übertragen erhält, in der der Bedienstete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beschäftigt war.

 

(2) Sonstige Landesbedienstete können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete einer Betriebsgesellschaft, die mit den Aufgaben einer Landeskuranstalt betraut wurde, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur zulässig, soweit durch die Ausgliederung der Landeskuranstalten die Aufgaben der jeweiligen Landesbediensteten gänzlich oder in einem überwiegenden Ausmaß weggefallen sind und eine Zuweisung im Interesse der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt liegt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 1

Zuweisung

 

(1) Beamte (§ 1 Oö. LBG) und Vertragsbedienstete (§ 2 Oö. LVBG) des Landes Oberösterreich, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in den Landeskuranstalten Bad Hall, Bad Ischl und Bad Zell beschäftigt waren, werden unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als Landesbedienstete mit ihrem derzeitigen Dienstort jener Betriebsgesellschaft zugewiesen, die die Aufgaben derjenigen Landeskuranstalt übertragen erhält, in der der Bedienstete zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes beschäftigt war.

 

(2) Sonstige Landesbedienstete können innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes ohne ihre Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete einer Betriebsgesellschaft, die mit den Aufgaben einer Landeskuranstalt betraut wurde, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Zuständig dafür ist die nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Behörde bzw. das nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften für die Versetzung zuständige Organ. Eine Zuweisung ist nur zulässig, soweit durch die Ausgliederung der Landeskuranstalten die Aufgaben der jeweiligen Landesbediensteten gänzlich oder in einem überwiegenden Ausmaß weggefallen sind und eine Zuweisung im Interesse der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt liegt.

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