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(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. November 2021 geltenden Fassung anzuwenden.
(1) Soweit dieses Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verweist, sind diese, wenn nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. November 2021 geltenden Fassung anzuwenden.