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(1) Die Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische Museen oder an Museen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig, wenn
a) | die Entlehnung der Sammlungsexponate im Original zu Forschungszwecken unbedingt erforderlich ist, | |||||||||
b) | eine entsprechende museumswissenschaftliche Betreuung der Sammlungsexponate sichergestellt erscheint, | |||||||||
c) | die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Sammlungsexponate gewährleistet ist und | |||||||||
d) | hinsichtlich der Sammlungsexponate für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet oder der Rechtsträger eines öffentlichen Museums die Haftung für die zu entlehnenden Sammlungsexponate übernimmt (§ 6 Abs. 3). |
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht im Original, sondern lediglich in der Form von Reproduktionen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Dauer der Entlehnung darf -– vorbehaltlich des Abs. 4 - sechs Monate– ein Jahr nicht überschreiten. Eine Verlängerung dieser Frist ist über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahresjeweils auf ein weiteres Jahr zulässig.
(4) Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an inländische Museen, Museen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden, wenn
a) | die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b bis lit. d vorliegen und | |||||||||
b) | in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Entlehner (der entlehnenden Stelle) sichergestellt wird, daß die Sammlungsexponate bei Bedarf umgehend an die Anstalt zurückzustellen sind. |
(5) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten (§ 33). Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die Anstalt gegenüber inländischen Museen, Museen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen.
(6) Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen:
a) | die genaue Bezeichnung der Sammlungsexponate einschließlich ihrer Inventarsignaturen, | |||||||||
b) | die Bezeichnung der entlehnenden Stelle, | |||||||||
c) | das Datum der Entlehnung und | |||||||||
d) | das Datum der voraussichtlichen Rückstellung. |
(7) Zur einheitlichen Vollziehung dieses Gesetzes haben der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer im Einvernehmen nähere Richtlinien über die Voraussetzungen für die Entlehnung von Sammlungsexponaten, die Durchführung von Entlehnungen und deren Dokumentation (Abs. 6) zu erlassen.
(1) Die Entlehnung von Sammlungsexponaten im Original zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken sowie an inländische Museen oder an Museen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zulässig, wenn
a) | die Entlehnung der Sammlungsexponate im Original zu Forschungszwecken unbedingt erforderlich ist, | |||||||||
b) | eine entsprechende museumswissenschaftliche Betreuung der Sammlungsexponate sichergestellt erscheint, | |||||||||
c) | die ordnungs- und sachgemäße Aufbewahrung der Sammlungsexponate gewährleistet ist und | |||||||||
d) | hinsichtlich der Sammlungsexponate für die Dauer der Entlehnung ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird und sich der Entlehner (die entlehnende Stelle) zur Übernahme der Versicherungsprämien verpflichtet oder der Rechtsträger eines öffentlichen Museums die Haftung für die zu entlehnenden Sammlungsexponate übernimmt (§ 6 Abs. 3). |
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vor, dürfen Sammlungsexponate nicht im Original, sondern lediglich in der Form von Reproduktionen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Die Dauer der Entlehnung darf -– vorbehaltlich des Abs. 4 - sechs Monate– ein Jahr nicht überschreiten. Eine Verlängerung dieser Frist ist über begründetes Ansuchen bis zur Dauer eines Jahresjeweils auf ein weiteres Jahr zulässig.
(4) Sammlungsexponate, die zur Besorgung der Aufgaben der Anstalt nicht unmittelbar benötigt werden, dürfen zu Ausstellungszwecken an inländische Museen, Museen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und andere museale Einrichtungen auch für einen längeren Zeitraum, als er sich nach Abs. 3 ergibt, entlehnt werden, wenn
a) | die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b bis lit. d vorliegen und | |||||||||
b) | in einer rechtsgeschäftlichen Vereinbarung mit dem Entlehner (der entlehnenden Stelle) sichergestellt wird, daß die Sammlungsexponate bei Bedarf umgehend an die Anstalt zurückzustellen sind. |
(5) Der Entlehner (die entlehnende Stelle) hat für den der Anstalt durch die Entlehnung erwachsenden Personal- und Sachaufwand einen angemessenen Kostenersatz zu leisten (§ 33). Von einem Kostenersatz für die Entlehnung darf die Anstalt gegenüber inländischen Museen, Museen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und anderen musealen Einrichtungen absehen, wenn diese ebenfalls Sammlungsexponate zu Forschungs- oder Ausstellungszwecken unentgeltlich an die Anstalt entlehnen.
(6) Über die Entlehnung von Sammlungsexponaten hat die Anstalt ein Verzeichnis zu führen, aus dem jedenfalls ersichtlich sein müssen:
a) | die genaue Bezeichnung der Sammlungsexponate einschließlich ihrer Inventarsignaturen, | |||||||||
b) | die Bezeichnung der entlehnenden Stelle, | |||||||||
c) | das Datum der Entlehnung und | |||||||||
d) | das Datum der voraussichtlichen Rückstellung. |
(7) Zur einheitlichen Vollziehung dieses Gesetzes haben der Direktor und der kaufmännische Geschäftsführer im Einvernehmen nähere Richtlinien über die Voraussetzungen für die Entlehnung von Sammlungsexponaten, die Durchführung von Entlehnungen und deren Dokumentation (Abs. 6) zu erlassen.